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§ 21 EStG Zurechnung von Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken bis zu ihrer Rückübertragung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Werden Grundstücke nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen rückübertragen, tritt derjenige, auf den das Grundstück rückübertragen wird, d. h. der Berechtigte i. S. des § 2 Abs. 1 VermG erst mit Bestandskraft des Bescheids über die Rückübertragung in die sich aus dem Grundstück - insbesondere auch die aus Miet- und Nutzungsrechtsverhältnissen - ergebenden Rechte und Pflichten nach §§ 16 und 34 VermG ein.
In diesem Zusammenhang ist die Frage gestellt worden, wem die Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken bis zu ihrer Rückübertragung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) zuzurechnen sind.
Hierzu wird im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder folgende Rechtsauffassung vertreten:
1. Zurechnung der laufenden Einnahmen
Die bis zum Zeitpunkt der Rückübertragung vereinnahmten Nutzungsentgelte hat der Verfügungsberechtige, in dessen bürgerlich-rechtlichem oder wirtschaftlichem Eigentum das Grundstück vor der Rückgabe stand, grundsätzlich als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG der Besteuerung zu unterwerfen. Folglich ist der Verfügungsberechtigte bis zur Rückübertragung auch zur Inanspruchnahme von Absetzungen für Abnu...