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§ 21 EStG Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung in einem in aufwendiger Bauweise errichteten eigenen Haus
1. Erläuterungen zu Tz. 1a
- Ansatz der Kostenmiete; Fallgruppe 1 -
Bei Anwendung der Wohnflächengrenze von 250 m² ist stets auf die privatgenutzte Wohnfläche der Wohnung abzustellen, deren Nutzungswert nach § 52 Abs. 21 Satz 2 i. V. mit § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG der Besteuerung unterliegt.
Nutzt in einem Zweifamilienhaus der Eigentümer beide Wohnungen selbst, ist die Wohnflächengrenze nicht schon dann überschritten, wenn die privat genutzte Wohnfläche insgesamt mehr als 250 m² beträgt, sondern nur dann, wenn die Fläche mindestens einer der beiden Wohnungen für sich betrachtet die Grenze von 250 m² überschreitet BStBl II S. 381.
2. Erläuterungen zu Tz. 1b
- Ansatz der Kostenmiete; Fallgruppe 2 -
2.1 Merkmale für eine besonders aufwendige Ausgestaltung bzw. Ausstattung
Die vom BFH herausgebildeten und in Tz. 1b aufgezählten Merkmale sind um das Kriterium ”umfangreiche Wohnfläche der eigengenutzten Wohnung”, die allerdings weniger als 250 m² ausmacht, zu erweitern.
2.2 Nichtaufgriffsgrenzen
Für vor dem fertiggestellte oder angeschaffte Gebäude ist von folgenden Nichtaufgriffsgrenzen auszugehen:
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1982 | 850.000 DM |
1980 - 1981 | 800.000 DM |
1978 - 1979 | 700.000 DM |