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§ 21 EStG Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen von sogenannten Bauherren- und vergleichbaren Modellen sowie geschlossenen Immobilienfonds
Zu aufgetretenen Zweifelsfragen ergehen nachstehende, mit der Senatsverwaltung für Finanzen abgestimmte Regelungen:
1. Bauherreneigenschaft bei geschlossenen Immobilienfonds/Leistungsabwählbarkeit
Bei einer Bauherrengemeinschaft gehört es zu den für die Bauherreneigenschaft erforderlichen Einflußnahmemöglichkeiten, von den Modellinitiatoren angebotene Dienstleistungen ”abwählen” zu dürfen. Auch bei einer Erwerbergemeinschaft ist die Abwahlmöglichkeit Voraussetzung, bestimmte Aufwendungen als Werbungskosten sofort abziehen zu können (Tz. 3.3.e des Bauherren-Erl. v. , BStBl I S. 366).
Im Fall eines geschlossenen Immobilienfonds muss die Gesellschaft als solche die vorgenannte Abwahlmöglichkeit haben, um Bauherr i. S. der Tz. 6 des Bauherren-Erl. sein zu können. Aus dem für den Fall der Erwerbereigenschaft der Fondsgesellschaft dort gegebenen Hinweis auf die Tzn. 3 und 7.1 des Erl. folgt nicht, dass jeder einzelne beigetretene Gesellschafter die Abwahlmöglichkeit haben und deshalb stets erst eine Gesellschafterversammlung über die Annahme der angebotenen Dienstleistungen beschließen müsse. Nichts anderes gilt, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag eine Gesellschafterversammlung über Verträge bes...