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OFD Frankfurt/M. - S 2252 A

Behandlung verzinslicher und unverzinslicher Darlehen und Sicherheiten der Bewohner von Alten- und Pflegeeinrichtungen

Träger von Alten- und Pflegeeinrichtungen verlangen von Bewerbern um Wohn- bzw. Pflegeplätze Darlehen, die meist schon bei der Bewerbung hinzugeben sind. Nach den Regelungen des Heimgesetzes - HeimG - v. (BGBl I S. 1873) war eine Verzinsung solcher Darlehen nicht vorgeschrieben. Mit der Novellierung des Heimgesetzes durch das Erste Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes v. (BGBl I S. 758) wurde eine jährliche Verzinsung mit mindestens 4 v. H. vorgeschrieben, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts (für die Überlassung des Heimplatzes) nicht berücksichtigt worden ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 HeimG). Ein Auszug aus der Neufassung des Heimgesetzes ist dieser Verfügung als Anlage beigefügt.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 HeimG leisten die Heimbewohner zudem regelmäßig Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Heimvertrag, die der Träger von seinem Vermögen getrennt bei einer öffentlichen Sparkasse oder einer Bank zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen hat.

Die Überlassung der Darlehen und Sicherheiten ist steuerlich wie folgt zu behandeln:

1. Verzinsliche Darlehen

Werden bei Hingabe der Darlehen Zinsen vereinbart und gezahlt, so sind diese als Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerlich zu erfassen, unabhängig d...

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OFD Frankfurt/M. v. 08.03.2000 - S 2252 A

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