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Behandlung der Kapitalerträge aus Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom (BGBl I S. 2624)
Von einem Verband des Kreditgewerbes ist nach der einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Erträge aus Schuldverschreibungen gefragt worden, die nach der Schuldverschreibungsverordnung vom (BGBl I S. 846) begeben worden sind. Nach Abstimmung mit den obersten FinBeh der Länder wird hierzu wie folgt Stellung genommen:
Nach der Schuldverschreibungsverordnung laufen die Schuldverschreibungen v. bis längstens zum . Der Nennwert beträgt 1 000 DM oder ein ganzes Vielfachen davon. Ab dem Jahr 2004 werden sie in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung zum Nennwert getilgt, erstmals zum . Die Auslosung findet jeweils drei Monate vor dem Tilgungstermin statt. Die Schuldverschreibungen werden bis nicht verzinst, ab werden sie mit 6 % verzinst.
1. Der Entschädigte, der die Schuldverschreibung bis zur Fälligkeit hält (”Durchhalter”), erzielt in Form der Zinsen ab Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Aus der Einlösung der Schuldverschreibung erzielt er keinen Kapitalertrag. Er ist daran zu erkennen, daß die Depotgutschrift von dem Konto 7273 des Entschädigungsfonds bei dem Deutschen Kassenverein vorgenommen wurde.
2. Vor dem handelt es sich um eine Sch...