Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Ich-AG als Weg aus der Arbeitslosigkeit
I. Begriff der Ich-AG
Der von einer Werbeagentur erfundene und von der Hartz-Kommission übernommene Begriff der Ich-AG findet sich nicht im Gesetz. Er ist juristisch irreführend, sprachlich ”abscheulich” (Marcel Reich-Ranicki) und ”Unwort” des Jahres 2002. Er ist aber außerordentlich griffig und hat sich deshalb durchgesetzt. Mit ihm wird der Personenkreis bezeichnet, der den Existenzgründungszuschuss (EXGZ) des Arbeitsamts beanspruchen kann. Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. (BGBl 2002 I S. 4621) ist aufgrund der Vorschläge der Hartz-Kommission zum der EXGZ als neues Instrument zur Aufnahme einer Tätigkeit einer ”Ich-AG” in das SGB III aufgenommen worden (vgl. dazu Kopp, NWB F. 27 S. 5595). Er ist im Einzelnen in § 421l SGB III geregelt. Darüber hinaus hat die Bundesanstalt für Arbeit ”Durchführungsanweisungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach § 421l SGB III” erlassen, jedoch keine Anordnung i. S. des § 421l Abs. 6 SGB III . Außerdem gibt sie ein laufend aktualisiertes Merkblatt heraus.
Die Bezeichnung Ich-AG hat keine unternehmensrechtliche Bedeutung. Die Ich-AG kann in verschiedenen Rechtsformen betrieben werden, jedoch gerade nicht als Ak...