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NWB Nr. 10 vom Seite 893 Fach 27 Seite 4357

Neues Organisationsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung

von Verwaltungsoberamtsrat Horst Marburger, Geislingen

Bisher war das Selbstverwaltungsrecht für alle Bereiche der Sozialversicherung, d. h. für die Kranken-, Renten- und Unfallversicherung, gleich geregelt. Das Gesundheits-Strukturgesetz hat hier Änderungen gebracht, die sich allerdings allein auf die Krankenversicherung (KV) beziehen. Der Gesetzgeber war der Auffassung, die Organisation der bisherigen Selbstverwaltung sei nicht flexibel genug, um den Anforderungen an die ”neue” KV gerecht zu werden. Gemeint ist damit in erster Linie die Einführung des Wahlrechts für die Versicherten ab . Ab diesem Zeitpunkt haben die Krankenkassenmitglieder das Recht, ihre Krankenkasse zu wählen (vgl. Straub, NWB F. 27 S. 4131). Die Neuregelungen des Selbstverwaltungsrechts gelten zwar erst ab , wirken aber teilweise bereits 1995.

I. Einführung eines Verwaltungsrats

Zur Zeit existieren bei jeder Krankenkasse eine Vertreterversammlung und ein Vorstand. Die Vertreterversammlung wird als Legislativorgan bezeichnet, da sie u. a. für Erlaß und Änderung der Satzung des KV-Trägers zuständig ist. Der Vorstand hat die Funktion einer Exekutive. Während die Vertreterversammlung im Rahmen der Sozialversicherungswahlen gewählt wurd...

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