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§ 1 EStG Zuweisung des Besteuerungsrechts nach Doppelbesteuerungsabkommen; Anwendung des Kassenstaatsprinzips auf Beamte, die an eine privatisierte, vormals öffentliche Einrichtung „verliehen„ werden
Der - (BStBl 1999 II S. 13) entschieden, daß ein Beamter seine Tätigkeit nicht ”in der Verwaltung” ausübt, wenn er seine Dienste aufgrund einer Dienstleistungsüberlassung tatsächlich in einem privatwirtschaftlich strukturierten Unternehmen erbringt.
Die Erörterung zwischen den obersten FinBeh des Bundes und der Länder ergab, daß aufgrund der vorgenannten Entscheidung des BFH an der im Erl. v. vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr festgehalten werden kann.
Für die Anwendung des Kassenstaatsprinzips reicht es nicht aus, wenn dem Staat oder einer seiner Gebietskörperschaften die formale Arbeitgeberstellung verbleibt, im Übrigen jedoch die gesamten Dienste des Beamten dem privaten Unternehmen zur Verfügung gestellt und auch die wesentlichen Rechte des Dienstherren aus dem Dienstverhältnis dem privaten Unternehmen zur Ausübung überlassen werden. In einem derartigen Fall liegt keine Dienstleistung mehr vor, die ”in der Verwaltung” erbracht wird. Die dem Beamten zufließenden Bezüge stellen daher keine Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse, sondern Arbeitslohn i. S. des DBA dar.