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OFD Frankfurt/M. - S 2367 A

§ 19 EStG Fragen im Zusammenhang mit Nettolohnvereinbarungen

1. Allgemeines

Eine Nettolohnvereinbarung liegt vor, wenn der ArbG nach dem Arbeitsvertrag - bzw. nach einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag - verpflichtet ist zzgl. zu dem vereinbarten Nettolohn die darauf entfallende LSt sowie sonstige Annexsteuern wie z. B. KiSt, Solidaritätszuschlag und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu tragen.

Die entsprechende Verpflichtung des ArbG berührt dabei lediglich das Innenverhältnis, so daß der AN selbst Schuldner der Steuern bzw. Beiträge bleibt (vgl. § 38 Abs. 2 EStG für die LSt). Die Übernahme der Steuern bzw. Beitragslasten stellt für den AN zusätzlich zu seinem Nettogehalt gezahlten Arbeitslohn dar. Stpfl. Bruttoarbeitslohn ist in diesen Fällen die Summe aus ausgezahltem Nettolohn und den vom ArbG übernommenen Steuern bzw. Arbeitnehmeranteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Zu Einzelheiten der Berechnung wird auf LStR 22 verwiesen.

Der danach ermittelte Bruttoarbeitslohn ist als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit auch dann in die Einkommensteuerveranlagung des AN einzubeziehen, wenn die vom ArbG einbehaltene LSt höher als die später durch die Veranlagung festgesetzte ESt ist und der AN den daraus resultierenden Erstattungsan...BStBl 1976 II S. 543BStBl II S. 771

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OFD Frankfurt/M. v. 06.10.1999 - S 2367 A

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