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Wahlkampfkosten bei ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane
Der (BStBl 1996 II S. 431) entschieden, daß Wahlkampfkosten eines Bewerbers um ein ehrenamtliches Stadtratsmandat in Bayern als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können. Das FMS v. , das die steuerliche Berücksichtigung von Wahlkampfkosten nur dann zuließ, wenn es sich bei dem angestrebten Amt um eine hauptberufliche Tätigkeit handelt, ist damit gegenstandslos. Entscheidend ist vielmehr nach dem Urt. v. , ob die Tätigkeit der Erzielung positiver Einkünfte dient, d. h., ob nach Berücksichtigung aller steuerlich anzuerkennenden Betriebsausgaben die Gewinnerzielungsabsicht noch bejaht werden kann. Auch müssen die gesamten steuerlich anzuerkennenden Betriebsausgaben die nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei gezahlten Entschädigungen übersteigen.
Die Grundsätze des BFH-Urt. sind in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.