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OFD Frankfurt/M. - S 2245 A

Zuwendungen aus den Honorarfonds der Bezirksstellen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH)

a) Erweiterte Honorarverteilung

In Hessen nehmen alle Mitglieder der KVH, soweit sie rechtskräftig zur Kassenpraxis zugelassen oder an der Kassenpraxis beteiligt sind und ihr Honorar mit der KVH abrechnen, im Falle der Anerkennung ihrer Berufsunfähigkeit und nach Verzicht auf Kassenzulassung nach besonderen Grundsätzen weiterhin an der Honorarverteilung teil, ggf. auch durch ihre Hinterbliebenen.

Der Kassenarzt erwirbt im Laufe seiner ärztlichen Tätigkeit einen Anspruchssatz, dessen Höhe sich nach der Zeit seiner kassenärztlichen Tätigkeit und dem Umfang seiner in der Kassenpraxis erarbeiteten Honorare richtet.

Durch diese Art der Feststellung des Beteiligungsanspruchs ergeben sich für die sog. weiteren Honorarzuteilungen nicht gleichmäßige, sondern jeweils unterschiedliche Beträge.

Die vom an für die Erweiterte Honorarverteilung (EHV) einbehaltenen Beträge sind beim Kassenarzt bzw. seinem Rechtsnachfolger erst in dem Zeitpunkt als zugeflossen anzusehen, in dem sie aufgrund einer Berufsunfähigkeit ausgeschüttet werden. Sie sind beim Kassenarzt oder dessen Hinterbliebenen bei Zahlung als nachträgliche Einkünfte i. S. des § 24 Nr. 2 i. V. mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG stpfl. (vgl. auch BStBl 1966 III S. 548BStBl 1977 II S. 29

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OFD Frankfurt/M. v. 05.07.1996 - S 2245 A

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