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Gutachtergebühren von Ärzten in Kliniken und Krankenhäusern
Die bei Krankenhäusern und Kliniken angestellten Ärzte und Assistenzärzte üben als Gutachter eine selbständige Tätigkeit aus, wenn die Gutachten dem Auftraggeber (z. B. Landesversicherungsanstalt, Versorgungsamt, Berufsgenossenschaft) als solche des Krankenhauses oder der Klinik zugehen (vgl. die , RStBl 1939 S. 1121 - und v. - V 270/40, RStBl 1941 S. 567 - sowie das , BStBl 1956 III S. 187). Das gilt auch dann, wenn der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens nicht an die Universitätsklinik selbst, sondern an den Klinikdirektor oder einen Professor gerichtet wird, da es vielfach üblich ist, die einer Behörde oder einem Institut erteilten Aufträge an den Leiter oder einen Abteilungsleiter zu senden. Bei den Ärzten bzw. Assistenzärzten wird durch ihre unselbständige Gutachtertätigkeit kein zweites Dienstverhältnis begründet. Die Vergütungen, die ihnen aus dieser Tätigkeit zufließen, unterliegen als Lohnteile der Lohnbesteuerung. Für die Berechnung der LSt sind sie dem laufenden Arbeitslohn hinzuzusetzen und im Lohnkonto einzutragen. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Auftraggeber die Vergütung für die ärztlichen Leistungen unmittel...