Feststellung der Künstlereigenschaft
Ob der Stpfl. ertragsteuerlich eine künstlerische und damit freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, ist nach den Grundsätzen des H 136 (künstlerische Tätigkeit) EStH 2000 sowie den weiteren von der Rspr. entwickelten Gesichtspunkten zu entscheiden. Dabei ist nicht auf einzelne Werke sondern auf die im VZ tatsächlich ausgeübte Gesamttätigkeit abzustellen.
Da eine künstlerische Tätigkeit in besonderem Maße persönlichkeitsbezogen ist, kann sie als solche nur anerkannt werden, wenn der Künstler auf sämtliche zur Herstellung eines Kunstwerks erforderlichen Arbeiten den entscheidenden gestalteten Einfluss ausübt.
In Künstlergemeinschaften müssen alle Beteiligten die Künstlereigenschaft besitzen und sich ausschließlich künstlerisch betätigen (H 136 [Gesellschaft] EStH 2000).
Die Entscheidung, ob eine künstlerische Tätigkeit vorliegt, obliegt ausschließlich dem FA.
Bei der erforderlichen Prüfung ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
1. Die Künstlereigenschaft kann regelmäßig ohne weitere Nachprüfung unterstellt werden, wenn der Stpfl. nachweist, dass er die Ausbildung an einer Hochschule für Kunst, einer Akademie für bildende Künste, einer Werkschule oder Werkkunstschule abgeschlossen hat.
2. Ist eine solche Vorbildung nicht vorhanden, ist festzustellen, ob gewichtige Beweisanzeichen für die Künstlereigenschaft vorliegen; wie z. B. erhaltene Kunstpreise bzw. Auszeichnungen, die Heranziehung zu beachtlichen künstlerischen Aufgaben, Presseveröffentlichungen in angesehenen Zeitungen und Kunstzeitschriften über die Tätigkeit des Stpfl. oder die Beteiligung an Kunstausstellungen. Die Mitgliedschaft in bestimmten Berufsverbänden, der Künstlersozialkasse u. ä. reicht als alleiniger Nachweis für die Künstlereigenschaft nicht aus. Allerdings stellt eine solche Mitgliedschaft - zusätzlich zu den vorgenannten Kriterien - ein gewisses Beweisanzeichen für die Künstlereigenschaft dar.
3. In Fällen, in denen diese Abgrenzungsmerkmale noch keine objektive Entscheidung zulassen, können Gutachten als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Feststellungslast für das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Stpfl. trägt ( BStBl 1994 II S. 864). Dementsprechend sind die Stpfl. auf die Möglichkeit der Vorlage eines Sachverständigengutachtens hinzuweisen. Als Gutachter kommen insbesondere Lehrstuhlinhaber der entsprechenden Fachrichtungen an Hochschulen oder Fachhochschulen in Betracht. Die Gutachten müssen so gehalten sein, dass sie den FinBeh die Bildung einer sicheren Überzeugung bei der stl. Beurteilung ermöglichen ( BStBl 1977 II S. 474 und v. , BStBl 1991 II S. 889). Sofern keine offensichtlichen Umständen gegen die Richtigkeit des Gutachtens sprechen, ist dessen Ergebnis der Besteuerung zugrund zu legen.
Bei den Veranlagungen und insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen ist darauf zu achten, dass die vom Stpfl. tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den Angaben entspricht, die zur Feststellung der Künstlereigenschaft geführt hat. Ändert der Stpfl. seine Tätigkeit oder sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Stpfl. nicht mehr ausschließlich künstlerisch tätig ist, hat eine erneute Überprüfung der Einkunftsart zu erfolgen.
Dieser Erl. ersetzt die Bezugsvfg. v. .
SfF Bremen v. - S 2246
Fundstelle(n):
ZAAAA-83755