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§ 15 EStG Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei gewerblich geprägten Personengesellschaften i. S. des Abs. 3 Nr. 2
1. Allgemeines
Abschn. 18 GewStR 1998 regelt den Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht. Nach Abschn. 18 Abs. 1 Satz 5 GewStR 1998 beginnt die Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten PersGes i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG - wie bei anderen gewerblich tätigen PersGes - erst, wenn der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt ist.
Dadurch wird die bisherige Verwaltungsauffassung aufgegeben, wonach bei gewerblich geprägten PersGes bereits die Aufnahme jeglicher mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommenen Tätigkeit die Gewerbesteuerpflicht begründete (vgl. Abschn. 21 Abs. 1 Satz 5 GewStR 1990). Der zum (BStBl 1995 II S. 900) ergangene Nichtanwendungserl. v. (BStBl 1995 I S. 819) ist durch Abschn. 18 Abs. 1 Satz 5 GewStR 1998 ebenfalls überholt (vgl. auch das das ohne gleichzeitige Herausgabe eines - erneuten - Nichtanwendungserl. amtlich im BStBl 1998 II S. 745 veröffentlicht ist).
Die neue Richtlinienregelung des Abschn. 18 Abs. 1 Satz 5 GewStR 1998 hat zur Folge, daß verbreitende Betriebsausgaben gewstl. nunmehr außer Betracht bleiben.
Auch für Sonderabschreibungen kommt eine gewstl. Anerkennung als vorbereitende Betriebsausgaben für Neufälle ab - auch aus Billigkeitsgründen - nicht mehr in Betracht (zu der in Altfällen bei Seeschiffahrtsunternehmen geltenden Billigkeitsregelung vgl. Tz. 2.b)).
Es ist jedoch eine Übergangsregelung zu beachten. Nach Abschn. 18 Abs. 1 Satz 6 GewStR 1998 ist es nicht ...