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§ 17 EStG Bürgschaften wesentlich beteiligter Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können Gesellschafter, die aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zugunsten ihrer Gesellschaft eine Bürgschaft übernommen haben, bei Inanspruchnahme aus dieser Bürgschaft im Rahmen der Gewinnermittlung des § 17 Abs. 2 EStG nachträgliche Anschaffungskosten in voller Höhe des Bürgschaftsengagements geltend machen, soweit der Bürgschaftsverpflichtung nicht werthaltige Rückgriffsansprüche gegenüber stehen. Das gilt sowohl für Fälle, in denen der Gesellschafter die Bürgschaftsverpflichtung erst nach Eintritt der Krise der Gesellschaft eingeht, als auch für Fälle, in denen der Gesellschafter eine zeitlich unbeschränkte und unbegrenzte Bürgschaft unentgeltlich für Verbindlichkeiten einer zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich gesunden KapGes übernimmt.
Ob der Bürge im Zeitpunkt der Veranlagung tatsächlich gezahlt hat, wurde vom BFH hierfür bisher als unerheblich angesehen. Diesen Grundsatz hat er jedoch nunmehr mit als Urt. wirkendem Gerichtsbescheid v. BStBl 1998 S. 660 eingeschränkt. Demnach können bei der Ermittlung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes nach § 17 EStG zugunsten der aufgelösten GmbH eingegangene Bürgschaftsverbindlichkeiten des wesentlich beteiligt...