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§ 17 EStG Behandlung der verdeckten Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Abs. 1 (wesentliche Beteiligung) in eine KapGes
1. Behandlung wie eine Veräußerung der eingelegten Anteile
Für den Gesellschafter einer KapGes steht auf Grund der Änderung durch das StÄndG 1992 die verdeckte Einlage seiner im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung an der KapGes in eine andere KapGes der Veräußerung der Anteile gleich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 EStG). An die Stelle des Veräußerungspreises tritt in diesen Fällen der gemeine Wert der Anteile (§ 17 Abs. 2 Satz 2 EStG), so daß sich der Veräußerungsgewinn aus dem Veräußerungsgeschäft wie folgt ermittelt:
Gemeiner Wert der Anteile
./. Anschaffungskosten
./. Veräußerungskosten
= Veräußerungsgewinn
2. Nachträgliche Anschaffungskosten für die bestehenden Anteile an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft
Die verdeckte Einlage einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft führt für den Gesellschafter zu nachträglichen Anschaffungskosten seiner bestehenden Beteiligung an der anderen, aufnehmenden Kapitalgesellschaft. Der Wert der Beteiligung an der aufnehmenden KapGes ist um den gemeinen Wert der eingelegten Beteiligung zu erhöhen (vgl. BStBl III S. 733 und v. , BStBl II S. 494).
Auf der Gesellschafterebene kommt es somit jeweils zum Ansatz des geme...