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Anwendung von § 42 AO auf Gestaltungen unter Nutzung der Regelungen der §§ 17 und 34 EStG; Anwendung des
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur allgemeinen Anwendung der Rechtsgrundsätze des folgendes:
Die Annahme eines Mißbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i. S. von § 42 AO ist bei Gestaltungen unter Nutzung der Regelungen der §§ 17 und 34 EStG nicht generell ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift des § 42 AO können insbesondere dann vorliegen, wenn die Anteilsübertragung nicht auf Dauer angelegt ist und personenidentische Gesellschaften beteiligt sind. Auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren (I R 4/97 und I R 48/97) gegen die (EFG 1997, 482) und (EFG 1997, 1120) wird hingewiesen.
Durch die im Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. (BStBl I S. 928 ff.) vorgenommene Ergänzung des § 50c EStG um die Neuregelung in Abs. 11 ist das nur für Anteilsübertragungen bedeutsam, die vor dem VZ 1997 erfolgt sind.