Übersicht über die AGB-Banken 1993
I. Einleitung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der privaten Banken (AGB-Banken) wurden in den Jahren 1989 bis 1992 seitens kompetenter Gremien der Bankwirtschaft einer grundlegenden Prüfung und Überarbeitung unterzogen. Damit wollte man die AGB, welche den Rahmen für die Geschäftsverbindung mit dem Kunden bilden, an die technische Fortentwicklung im Bankenverkehr und die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere zum sog. Transparenzgebot, anpassen. Dabei ergab sich, daß einige Klauseln in den AGB-Banken, die ihren Ursprung in der Fassung von 1937 hatten, bereits überflüssig waren (z. B. Übermittlungsfehler bei telefonischer Auftragserteilung). Andere Klauseln wiederum waren aus Anlaß konkreter Schadensfälle in die AGB aufgenommen worden, hatten aber im Laufe der Zeit offenbar keine allgemeine Bedeutung für das Bankgeschäft erlangt (Wagner-Wieduwilt, a. a. O., S. 1 f.). Die verbliebenen AGB wurden unter Beachtung der BGH-Rechtsprechung zum Transparenzgebot (dazu: Wolf/Horn/Lindacher, § 23 Rn. 630 ff.) neu strukturiert und textlich neu gestaltet. Einzelne Klauseln wurden aus den ”allgemeinen” AGB herausgenommen und in bestimmte Vordrucke integriert oder gelten als Sonderbedingungen bis auf weiteres fort.
Als Ergebnis dieser Reformbestrebungen ist festzuhalten, daß die AGB-Banken zum den Verträgen mit den Kunden zugrunde gelegt worden sind (zur Einbeziehung der neuen AGB in den bestehenden Vertrag s. Gounalakis/Breidenstein, a. a. O., S. 1045 f.). Die Stimmen aus der rechtswissenschaftlichen Literatur sind - mit nach wie vor vorhandener Kritik an einzelnen Klauseln - durchweg positiv ausgefallen. Es soll nicht unerwähnt bleiben, daß neben den AGB der privaten Banken auch die AGB der Sparkassen sowie der Volks- und Raiffeisenbanken überarbeitet wurden. Alle Klauselwerke sind im wesentlichen inhaltsgleich mit abweichender Numerierung (Textabdruck bei Horn, a. a. O., Anhang S. 137 ff. und NJW 1992 S. 3278; s. zu den AGB-Sparkassen 1993: Graf von Westphalen, DB 1993 S. 1, und Aden, NJW 1993 S. 832).
Im folgenden werden die inhaltlichen Neuerungen dargestellt, wobei z. T. auf die Darstellung von Gounalakis/Breidenstein, NWB F. 21 S. 1045 verwiesen werden kann, soweit die Änderungen unbedeutend sind. Darüber hinaus werden Klauseln erläutert, die in der dortigen Abhandlung unberücksichtigt geblieben sind. Dabei werden auch einige Rechtsfragen angesprochen, die über die bloße Kommentierung der AGB hinausgehen und für die Rechtsbeziehung Bank - Kunde von Bedeutung sind. S. 2292
II. Einzelne Klauseln
1. Präambel
Die Präambel wurde gestrichen. Der Grund dafür liegt darin, daß sie entbehrlich geworden ist, nachdem das Bankgeheimnis, das bis zur Neufassung seine Grundlage im dort genannten Vertrauensverhältnis fand, nunmehr in Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken kodifiziert ist (anders die AGB-Sparkassen, die das Bankgeheimnis in der Neufassung nicht erwähnen).
2. Bankgeheimnis und Bankauskunft
Nach Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken ist die Bank zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Die Klausel hat aber rein deklaratorische Bedeutung, da die Bank zur Verschwiegenheit schon aufgrund des jeweiligen konkreten Bankvertrages, z. B. des Girokontovertrages, im Rahmen ihrer allgemeinen vertraglichen Interessenwahrungspflicht verpflichtet ist (BGHZ 27 S. 246; BGH WM 1973 S. 892; Heymann/Horn, HGB Bd. 4 Anh. § 372 Bankgeschäfte I Rn. 44 ff.). Darüber hinaus genießt der Bankkunde aufgrund seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 GG) Schutz seiner Geheimnissphäre. Hinzu tritt der sich ebenfalls aus dem Persönlichkeitsrecht ergebende Schutz der Kundendaten, der im einzelnen im Bundesdatenschutzgesetz geregelt ist und in Abs. 3 letzter Satz Eingang gefunden hat (Einzelheiten dazu bei Wolf/Horn/Lindacher, § 23 Rn. 636).
Nr. 2 Abs. 1 S. 2 AGB-Banken nennt die Ausnahmen, unter denen die Bank von ihrer Geheimhaltungspflicht abweichen darf. Insoweit ergeben sich keine Neuerungen (vgl. dazu Gounalakis/Breidenstein, a. a. O., S. 1047).
Die Regelung der Bankauskunft ist nunmehr in Nr. 2 Abs. 2-3 geregelt. Abgesehen von geringfügigen sprachlichen Abweichungen hat sich inhaltlich insofern nur die Haftungsfrage bei Erteilung einer unrichtigen Bankauskunft geändert. Die AGB-Banken verzichten in ihrer Neufassung auf eine Haftungsfreizeichnung für leichte Fahrlässigkeit, so daß sich die Haftung der Bank nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 276, 278 BGB bestimmt. Außer den in den AGB-Banken genannten Voraussetzungen zur Erteilung einer Bankauskunft kann die Bank auch aus anderen Gründen zur Auskunft berechtigt oder sogar verpflichtet sein. So hat die Rechtsprechung im Zahlungsverkehr bisweilen eine Warnpflicht der Bank angenommen, wenn sie weiß, daß der Zahlungsempfänger vor dem Konkurs steht und dem Kunden daraus ein Schaden entstehen kann (BGH WM 1960 S. 1322; WM 1961 S. 510; WM 1986 S. 1409).
Unter Umständen kann sich für die Bank auch eine Aufklärungspflicht über die besonderen Risiken einer Kreditgewährung ergeben. Nach st. Rspr. des BGH liegen solche Umstände vor, wenn die Bank besondere Kenntnisse der Risiken hat, etwa weil sie an dem Projekt, in das die Kreditmittel fließen sollen, selbst beteiligt ist oder einen besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden geschaffen oder dessen Entstehen zumindest begünstigt hat (BGH WM 1990 S. 920; WM 1991 S. 85; NJW 1991 S. 1956; NJW 1992 S. 555; NJW 1992 S. 2146). Ein Verstoß gegen eigene Beleihungsrichtlinien der Bank wirkt aber nach einer Entscheidung des OLG Köln (WM 1994 S. 197) nicht als zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung der Bank.
Besteht für die Bank unter den o. g. Voraussetzungen einerseits eine Warn- oder Aufklärungspflicht, ist sie aber andererseits zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet, gerät sie in einen Interessenkonflikt, den sie durch eine Güterabwägung lösen muß (BGH NJW 1991 S. 693). Macht die Bank im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegenüber der Ermittlungsbehörde Angaben, die unter das Bankgeheimnis fallen, und wirkt sie damit an der Aufdeckung einer vom Kunden begangenen Steuerhinterziehung mit, steht dem Kunden kein Schadensersatzanspruch gegen die Bank zu. Denn der durch die Steuerhinterziehung beim Kunden entstandene Vermögensvorteil führt, da rechtswidrig erlangt, im Falle der Abschöpfung durch die Steuerbehörde, nicht zu einem Schaden (OLG Köln OLGZ 1994 S. 47). S. 2293
3. Zugangsfiktion, Prüfungs- und Benachrichtigungspflichten
Die Zugangsfiktion der Nr. 1 Abs. 2 AGB-Banken a. F. wurde gestrichen. Dieser Klausel wurde durch die Rechtsprechung die praktische Bedeutung genommen, indem sie Rechnungsabschlüsse als Erklärungen von besonderer Bedeutung i. S. v. § 10 Nr. 6 AGBG ansah, die der Zugangsfiktion ohnehin entzogen waren (s. dazu Gounalakis/Breidenstein, a. a. O., S. 1048 f.). Die AGB-Banken 1993 sehen dafür in Nr. 11 Abs. 4 und 5 ein gewisses Äquivalent vor. Nach Nr. 11 Abs. 4 (die an Nr. 15 AGB a. F. anknüpft) hat der Kunde Kontoauszüge, Wertpapier- sowie sonstige Abrechnungen und weitere im einzelnen genannte Mitteilungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. Diese Regelung wird ergänzt durch Nr. 7 Abs. 2 AGB-Banken. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Rechnungsabschlusses hat der Kunde binnen Monatsfrist nach deren Zugang zu erheben. Das Unterlassen nicht rechtzeitig erhobener Einwendungen gilt als Genehmigung. Sollten dem Kunden Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen nicht zugehen, muß er nach Nr. 11 Abs. 5 AGB-Banken die Bank unverzüglich benachrichtigen. Gleiches gilt auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, die der Kunde erwartet. Verletzt der Kunde die ihm obliegende Prüfungs- und Benachrichtigungspflicht, hat er sich die durch die verspätete Einwendung eintretenden Nachteile im Wege des Mitverschuldens anrechnen zu lassen (Nr. 3 Abs. 1 AGB-Banken; Bruchner, DZWir 1993 S. 89, 92 f.).
Die Wirksamkeit der Prüfungs-, Einwendungs- und Benachrichtigungspflicht in Nr. 11 Abs. 4 und 5 kann nicht zweifelhaft sein, wenn man bedenkt, daß sie sich bereits aus der Mitwirkungspflicht des Kunden (§§ 242, 254 BGB) ergeben (Werhahn/Schebesta, a. a. O., Rn. 199; mit Einschränkungen für den Privatkunden Wolf/Horn/Lindacher, § 23 Rn. 704). Die Klauseln haben insofern lediglich deklaratorischen Charakter und konkretisieren im Interesse der Transparenz die Kundenpflichten.
4. Aufrechnungsmöglichkeit
Die Klausel Nr. 4 n. F. entspricht Nr. 2 a. F. (vgl. Gounalakis/Breidenstein, a. a. O., S. 1049).
5. Storno- und Berichtigungsbuchung
Im Gegensatz zur alten Regelung des Stornorechts der Bank in Nr. 4 AGB-Banken, unterscheidet Nr. 8 AGB-Banken n. F. zwischen Storno- (Abs. 1) und Berichtigungsbuchung (Abs. 2). Hinsichtlich des Rechts der Bank, Gutschriften zu stornieren, entspricht die Klausel Nr. 8 Abs. 1 der Regelung der AGB a. F. (s. Gounalakis/Breidenstein, a. a. O., S. 1049 f.).
Die Berichtigungsbuchung wurde in den AGB postuliert, da der BGH eine Stornierung im rechtlichen Sinne nur bis zum nächsten Rechnungsabschluß zuließ (BGH WM 1978 S. 998). Nach Rechnungsabschluß kann die Bank im Wege der Berichtigungsbuchung den ihr gegen den Kunden zustehenden Bereicherungsanspruch geltend machen (OLG Düsseldorf WM 1985 S. 690; Bruchner, DZWir 1993 S. 89, 91). Erhebt der Kunde Einwendungen gegen die Berichtigungsbuchung, so ist die Bank verpflichtet, den rückbelasteten Betrag dem Konto wieder gutzuschreiben und ihren behaupteten Anspruch auf anderem Wege (z. B. gerichtlich) geltend zu machen. Der Kunde braucht die Berechtigung seiner Einwendung nicht darzulegen (Wolf/Horn/Lindacher, § 23 Rn. 680).
Über Storno- und Berichtigungsbuchungen wird die Bank den Kunden unverzüglich benachrichtigen (Nr. 8 Abs. 3 AGB-Banken). Hierbei hat sie mit hinreichender Transparenz und Begründung auf die Fehlbuchung hinzuweisen (z. B. im S. 2294Tagesauszug oder durch gesondertes Schreiben; Bruchner, DZWir 1993 S. 89, 91). Außerdem ist sie berechtigt, die Zinsberechnung rückwirkend zum Tag der fehlerhaften Buchung zu korrigieren, da dem Kunden das höhere Guthaben nach materiellem Recht nicht zustand (Wolf/Horn/Lindacher, § 23 Rn. 682).
Kein Fall einer Storno- oder Berichtigungsbuchung liegt vor, wenn die Bank Vorbehaltsgutschriften nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 4 AGB-Banken rückgängig macht, da es sich dabei um eine Gutschrift unter einer auflösenden Bedingung handelt (Schebesta/Vortmann, a. a. O., Rn. 123).
6. Klarheit von Aufträgen, Eilbedürftigkeit
Die Klarheit von Aufträgen war bisher in Nr. 6 und 4 Abs. 3 geregelt. Die Nr. 11 Abs. 2 n. F. faßt diese Klauseln im Interesse größerer Transparenz verkürzt und eindeutig zusammen (Schebesta/Vortmann, a. a. O. Rn. 155 ff.; Gounalakis/Breidenstein, a. a. O., S. 1050). Wenngleich dem Kunden in Nr. 11 Abs. 2 Mitwirkungspflichten auferlegt werden, wird die Sorgfaltspflicht der Bank dadurch nicht beschränkt. Die Bank muß die Angaben auf den Kundenaufträgen sorgfältig mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln prüfen (Wolf/Horn/Lindacher, § 23 Rn. 698).
Hält der Kunde die Ausführung eines Auftrags für besonders eilig, muß er darauf gesondert (außerhalb des Auftragsformulars) hinweisen (Nr. 11 Abs. 3 AGB-Banken). Diese Klausel wurde geändert, da Nr. 7 a. F. nach h. M. unwirksam war, weil dem Kunden dadurch zu weitreichende und umfassende Hinweispflichten auferlegt wurden (Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, §§ 9-11 Rn. 160). Die Neufassung trägt diesen Bedenken Rechnung und ist nicht zu beanstanden (Wolf/ Horn/Lindacher, § 23 Rn. 701 f.). Wird eine als ”Blitzgiro” gekennzeichnete Überweisung verspätet ausgeführt, so kann der Überweisungsempfänger einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung des zwischen der Bank und dem Überweisenden geschlossenen Girovertrages gegen die ausführende Bank geltend machen (LG Köln NJW-RR 1993 S. 114).
7. Bankenhaftung, Substitution und Mitverschulden des Kunden
In Nr. 3 Abs. 1 AGB-Banken verzichtet die Bank nunmehr auf die Freizeichnung für eigenes Verschulden oder das ihrer Mitarbeiter und sonstigen - auch selbständigen - Erfüllungsgehilfen. Die Klausel hat damit lediglich deklaratorische Bedeutung, da sie insofern die Rechtslage nach den §§ 276-278 BGB wiedergibt.
Die Bank bedient sich zur Durchführung der Kundenaufträge aber nicht nur ihrer angestellten oder selbständigen Erfüllungsgehilfen. Sie kann auch im Wege der sog. gestatteten Substitution i. S. v. § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB Kundenaufträge durch selbständige Dritte ausführen lassen (s. dazu: Gounalakis/Breidenstein, a. a. O., S. 1052). Wählt sie letzteren Weg, haftet sie bei Fehlern des Dritten nur für ihr eigenes Auswahlverschulden (s. zu den Ansprüchen des Kunden in diesem Fall Wolf/Horn/Lindacher, § 23 Rn. 656). Die Substitution ist damit für die Bank ein geeignetes Mittel, ihre Haftung für das Handeln des quasi als Erfüllungsgehilfen fungierenden Dritten zu begrenzen.
Neben Erfüllungsgehilfenschaft und gestatteter Substitution sehen die AGB-Banken aber noch eine weitere Form der Auftragsausführung durch Einschaltung Dritter vor. Im Anschluß an ein Urt. des BGH (WM 1991 S. 797) bestimmt Nr. 3 Abs. 2 AGB-Banken, daß bei einem sog. ”weitergeleiteten Auftrag” die Haftung der Bank auf das Auswahl- und Unterweisungsverschulden beschränkt ist. Nach der Definition ist ein Auftrag dann weitergeleitet, wenn er seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, daß die Bank einen Dritten im eigenen Namen mit der weiteren Erledigung betraut. Beispielhaft nennt Nr. 3 Abs. 2 AGB-Banken die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten und die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. Dazu gehören aber auch die institutsübergreifende Überweisung (Wolf/Horn/Lindacher, § 23 Rn. 659) und Scheck- und Dokumenteninkasso (Schebesta/Vortmann, a. a. O., Rn. 51). We- S. 2299gen der unterschiedlichen Haftungsregeln, die für die genannten Rechtsinstitute gelten, bleibt es Abgrenzungsfrage, wann im Einzelfall Erfüllungsgehilfenschaft, gestattete Substitution oder ein weitergeleiteter Auftrag vorliegt (s. dazu: Schebesta/Vortmann, a. a. O., Rn. 48 ff.).
Nr. 3 Abs. 3 AGB-Banken enthält eine Regelung über die Haftung der Bank bei Betriebsstörungen kraft höherer Gewalt (sog. force-majeure-Klausel). Ist die Betriebsstörung allerdings auf ein Verschulden der Bank zurückzuführen, greift der Haftungsausschluß nicht ein.
Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 AGB-Banken weist den Kunden darauf hin, daß er bei etwaigen Schäden nach dem Grade seines Mitverschuldens haftet. Diese Regelung entspricht bereits der gesetzlichen Regelung des § 254 BGB und ist daher nicht zu beanstanden. Neben den bereits angesprochenen Mitwirkungspflichten des Kunden in Nr. 11 Abs. 2-5 AGB-Banken, deren Verletzung ein Mitverschulden des Kunden begründen können, sei noch auf Nr. 11 Abs. 1 AGB-Banken hingewiesen. Danach ist der Kunde verpflichtet, alle für die Geschäftsverbindung wesentlichen Tatsachen, insbes. Änderungen von Namen, Anschrift oder einer gegenüber der Bank erteilten Vertretungsmacht, mitzuteilen. Auch bei Verletzung dieser Pflichten kann ein Mitverschulden des Kunden begründet sein. Diese Klausel ist aus den vorgenannten Gründen unbedenklich (Wolf/Horn/Lindacher, § 23 Rn. 696).
8. Zinsen, Entgelte und Auslagen
Nr. 12 AGB-Banken faßt die bisherige Regelungssystematik der Nr. 14 Abs. 2-5 und Nr. 22 Abs. 2 AGB-Banken a. F. zusammen und strukturiert sie neu.
Die Bank hat Anspruch auf Zinsen und andere Entgelte bereits aus dem konkreten Vertrag und ergänzenden gesetzlichen Regelungen. So kann sie für Dienstleistungen und Geschäftsbesorgungen nach §§ 675, 612 BGB und § 354 Abs. 1 HGB ein Entgelt verlangen. Bei Geschäften mit Kaufleuten folgt eine Verzinsung aus § 354 Abs. 2 HGB, bei der Darlehnsvergabe an Privatkunden ist gem. § 608 BGB eine Verzinsungsabrede erforderlich.
Nach neuester Rechtsprechung des BGH (WM 1993 S. 2237) kann eine Bank bei Barabhebungen vom Girokonto aber kein Entgelt für den damit zusammenhängenden personellen und sachlichen Aufwand verlangen. Dies gilt bei aktivem Girokonto deshalb, weil die Bank durch die Barauszahlung ihre aus dem unregelmäßigen Verwahrungsvertrag (§ 700 Abs. 1 BGB) folgende Rückgabepflicht erfüllt. Das Gesetz sieht für die Erfüllung dieses Anspruchs aber kein Entgelt vor. Auch für die Entgegennahme von Bareinzahlungen ist ein Entgelt nicht vorgesehen. Ist das Girokonto hingegen passiv, gewährt die Bank mit der Barauszahlung dem Kunden ausdrücklich oder stillschweigend einen Kredit. Zahlt der Kunde auf sein passives Girokonto Bargeld ein, tilgt er seine Darlehnsschuld. Diese muß die Bank annehmen, will sie nicht in Annahmeverzug geraten. Die Kosten für die Abwicklung des Kontokorrentkredits muß die Bank aus den Kreditzinsen decken, ein gesondertes Entgelt steht ihr dafür nicht zu. Es zählt aber zu den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes (§ 9 AGBG), daß nur Haupt- und Nebenleistungen zu vergüten sind. Allgemeine Betriebskosten sowie Arbeiten des Gläubigers zur Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen brauchen grundsätzlich nicht gesondert bezahlt zu werden. Mit diesen Begründungen hat der BGH (a. a. O.) die in AGB enthaltenen Gebührenklauseln einer Bank (nicht in den AGB-Banken!) für unwirksam erklärt.
Nr. 12 AGB-Banken differenziert zwischen Privatkundengeschäft und kaufmännischem Geschäftsverkehr. Im Privatkundengeschäft erklärt Nr. 12 Abs. 1 AGB-Banken hinsichtlich der Höhe der Zinsen und Entgelte den Preisaushang und ergänzend das Preisverzeichnis für maßgeblich, sofern keine abweichende S. 2300Vereinbarung getroffen wurde. Ist die erbrachte Leistung weder im Preisaushang noch im Preisverzeichnis aufgeführt (selten!), behält sich die Bank ein Leistungsbestimmungsrecht i. S. v. § 315 BGB vor. Letzteres gilt gem. Nr. 12 Abs. 2 AGB-Banken generell für das Geschäft mit Kaufleuten. Der Hinweis auf Preisaushang und Preisverzeichnis soll eine Einbeziehung i. S. v. § 2 AGBG gewährleisten (Horn, a. a. O., S. 109). Die Regelung des Leistungsbestimmungsrechts ist durchaus zulässig (BGH NJW 1985 S. 623) und im Bankgeschäft durch die Bedürfnisse des Massengeschäfts gerechtfertigt (Canaris, Bankvertragsrecht, Rn. 2631). Die AGB-Banken verweisen hinsichtlich der Änderung von Kreditzinsen mit veränderlichem Zinssatz auf die jeweiligen Kreditverträge. Bezüglich anderer Entgelte behält sie sich in Nr. 12 Abs. 3 AGB-Banken ein Änderungsrecht vor. Zins- und Entgeltänderungen teilt die Bank dem Kunden nach Nr. 12 Abs. 4 AGB-Banken mit. Der Kunde kann bei einer Zins- und Entgelterhöhung die Geschäftsverbindung nach angemessener Überlegungsfrist kündigen.
Auch der Anspruch der Bank auf Ersatz von Auslagen ergibt sich dem Grunde nach bereits aus §§ 675, 670 BGB; Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken hat insofern nur deklaratorische Bedeutung und ist unbedenklich (BGH WM 1989 S. 129 zur Vorgängerklausel). Unter Auslagen sind solche Aufwendungen zu verstehen, bei denen die Bank selbst eine Geldleistung an Dritte im Auftrag und Interesse des Kunden in Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags erbringt (Wolf/Horn/ Lindacher, § 23 Rn. 724 f. mit Beispielen). Die Auslagen können dem Kundenkonto belastet werden (OLG Stuttgart WM 1971 S. 278). Den Besonderheiten für Zinsen und Entgelten bei Vorliegen eines Verbraucherkredits i. S. des VerbrKrG trägt Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken Rechnung.
Nr. 14 Abs. 3 AGB-Banken a. F. über die Erhebung von Überziehungszinsen ist ersatzlos gestrichen worden (anders AGB-Sparkassen). Der BGH (ZIP 1992 S. 751 und 754) hatte zwar die entsprechende Klausel in den AGB-Sparkassen gebilligt. Da aber der Preisaushang der Kreditinstitute mittlerweile Zinsen und Entgelte für eingeräumte und geduldete Überziehungskredite regelt, bestand für eine Klausel in den AGB kein Handlungsbedarf mehr (Schebesta/Vortmann, a. a. O., Rn. 185).
9. Kündigung der Geschäftsverbindung
Die Regelungen zur Kündigung der Geschäftsverbindung sind im Interesse erhöhter Transparenz neu gestaltet worden. Die neuen Bestimmungen unterscheiden zwischen dem Kündigungsrecht des Kunden (Nr. 18 AGB-Banken) und dem der Bank (Nr. 19 AGB-Banken).
In Nr. 18 Abs. 1 AGB-Banken wird dem Kunden ein ordentliches, nicht begründungsbedürftiges fristloses Kündigungsrecht eingeräumt (Schebesta/ Vortmann, a. a. O., Rn. 83). Dieses Kündigungsrecht steht dem Kunden aber nur zu, wenn in dem jeweiligen Vertrag nichts anderes geregelt ist. Bei Darlehensverträgen ist außerdem das zwingende Kündigungsrecht des § 609a BGB zu beachten. Hauptanwendungsfall des in den AGB eingeräumten ordentlichen Kündigungsrechts liegt bei der Beendigung des Girokontovertrages sowie anderer Dienstleistungs- und Geschäftsbesorgungsverträge (Wolf/Horn/Lindacher, § 23 Rn. 765).
Aber auch bei festen Vertragslaufzeiten oder abweichenden Kündigungsregeln kann der Kunde gem. Nr. 18 Abs. 2 AGB-Banken aus wichtigem Grund fristlos kündigen (zur Definition des wichtigen Grundes: Gounalakis/Breidenstein, a. a. O., S. 1054). Ein wichtiger Grund kann für den Kunden z. B. bei Vertragsverletzungen durch die Bank oder sonstigen Vertrauensverstößen gegeben sein. Hat die Bank aber, nach einer angemessenen Abmahnung seitens des Kunden, von weiteren Vertragsverstößen abgesehen und dem Kunden die Behebung der nachteiligen Folgen angeboten, kann die Fortsetzung der Vertragsbeziehung für den Kunden zumutbar sein (Schebesta/Vortmann, a. a. O., Rn. 290). Die Rechtsfolgen der Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung (Fälligkeit sämtlicher Kontensalden) ist in Nr. 18 AGB-Banken nicht mehr enthalten, da sie sich bereits aus den S. 2301allgemeinen Regeln über Dauerschuldverhältnisse ergeben. Zu beachten ist, daß eine unberechtigte Kündigung, sofern sie schuldhaft erfolgt ist, den Kunden zum Schadensersatz verpflichten kann (BGH WM 1988 S. 195, 197).
Auch die Bank kann nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken die gesamten oder einzelnen Geschäftsbeziehungen jederzeit kündigen, wenn nichts anderes vereinbart ist, jedoch muß sie eine angemessene Kündigungsfrist einhalten. Bei der Bemessung der Kündigungsfrist muß die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Die Rücksichtnahmepflicht bewirkt, daß der Kunde ausreichend Zeit erhält, seine Bankgeschäfte anderweitig zu organisieren. Da die Klausel somit auch die Interessen des Kunden im Auge hat, ist sie angemessen und verstößt nicht gegen § 9 AGBG.
In Nr. 19 Abs. 2 AGB-Banken räumt sich die Bank ein jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht für laufzeitunabhängige Kredite und Kreditzusagen ein. Auch dieses Kündigungsrecht wird durch die Rücksichtnahmepflicht der Bank begrenzt; nur dadurch hält die Klausel der Inhaltskontrolle des AGBG stand (Wolf/Horn/Lindacher, § 23 Rn. 770). Das mit der Rücksichtnahmepflicht angesprochene Verbot der Kündigung zur Unzeit ist von der Rechtsprechung konkretisiert worden. So hat das OLG Hamm (WM 1985 S. 1411) eine Kündigung zur Unzeit angenommen, wenn das Kreditinstitut über ausreichende Sicherheiten verfügt, während andererseits der Kunde in starker wirtschaftlicher Abhängigkeit zu ihm steht und dem Kunden durch die Kündigung ein großer Schaden droht. Zulässig ist eine Kündigung aber dann, wenn der Kunde von der Bank verlangte Sicherheiten nicht stellt. So ist die Bank auch nach einer Entscheidung des OLG Köln (WM 1985 S. 1128, 1132) nicht verpflichtet, Kredite stehenzulassen, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorliegen (im Fall: Pfändungsmaßnahmen des Finanzamtes). Die Bank muß bei der Frage der Kreditkündigung die Interessen sorgfältig abwägen. Kündigt sie einerseits zur Unzeit, macht sie sich u. U. schadensersatzpflichtig. Andererseits besteht die Gefahr, daß die Bank bei verspäteter Kündigung wegen Konkursverschleppung gem. § 30 KO verantwortlich ist (Wolf/Horn/Lindacher, § 23 Rn. 770).
In Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken ist das Recht der Bank zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund geregelt. Auch hier nimmt die Bank Rücksicht auf die berechtigten Belange des Kunden. Sätze 2 und 3 dieser Klausel zählen beispielhaft einige Kündigungsgründe auf. Die Aufzählung ist aber nicht abschließend, wie sich aus der Formulierung ”insbesondere” ergibt. Weitere wichtige Gründe, die zur Kündigung berechtigen, sind Vollstreckungsmaßnahmen (nach BGH WM 1988 S. 121 reicht die Ladung zur eidesstattlichen Versicherung aus), wiederholte Wechsel- und Scheckproteste, falsche Angaben des Kunden über seine Firma, wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eines Mitverpflichteten, Bürgen oder persönlich haftenden Gesellschafters (Werhahn/Schebesta, a. a. O., Rn. 412). Weiterhin hat die Rechtsprechung (OLG Köln NJW-RR 1992 S. 1522) einen wichtigen Grund angenommen, wenn der Kunde wiederholt unsachliche Kritik am Geschäftsgebaren der Bank geäußert hat. Nr. 19 Abs. 4 AGB-Banken verweist zur Klarstellung auf die zwingenden Kündigungsvorschriften des VerbrKrG. Im Falle einer fristlosen Kündigung verpflichtet sich die Bank in Nr. 19 Abs. 5 AGB-Banken, dem Kunden eine angemessene Frist zur Rückzahlung fällig gestellter Kredite einzuräumen.
10. Sicherheiten für Ansprüche der Bank
Wichtiger Bestandteil der AGB-Banken neu und alt ist der Anspruch der Bank auf Bestellung und Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten. Die Rechtsprechung (BGH WM 1981 S. 150) hat diesen in den AGB geregelten Anspruch zwar als wirksam angesehen, aber dahingehend eingeschränkt, daß die Nachbesicherung S. 2302durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muß (BGH WM 1983 S. 926). Da diese Einschränkung in Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken a. F. nicht zum Ausdruck kam, wurde ihr zum Teil die AGB-rechtliche Wirksamkeit abgesprochen (Hettich/Thieves/Timmann/Windhöfel, BB 1990 S. 2347, 2352).
Um dem Verdikt der Unwirksamkeit zu entgehen, wurde der bisherige Regelungsgehalt auf zwei Bestimmungen verteilt. Nr. 13 Abs. 1 AGB-Banken stellt klar, daß die Bank für ihre Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung stets die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen kann. Nr. 13 Abs. 2 AGB-Banken regelt nunmehr das Nachbesicherungsrecht der Bank. Unter Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung fallen alle Ansprüche, die mit dem allgemeinen Geschäfts- und Rechtsverkehr in Zusammenhang stehen (Werhahn/Schebesta, a. a. O., Rn. 264). Deliktische Ansprüche, die keinen Zusammenhang zum Geschäftsverkehr aufweisen, fallen nicht darunter (Canaris, Bankvertragsrecht, Rn. 2673). Nicht davon erfaßt werden zukünftige Ansprüche, da das Sicherungsinteresse der Bank insoweit zu unbestimmt ist. Nr. 13 AGB-Banken nennt allerdings befristete Ansprüche als sicherungsfähig. Bankmäßige Sicherheiten sind solche Sicherheiten, die nach Bankbrauch leicht und schnell zu verwerten sind und die im Geschäftsverkehr üblicherweise zur Grundlage von Krediten gemacht werden (Werhahn/Schebesta, a. a. O., Rn. 266). Die Bank kann bestimmte Sicherheiten aber nur dann fordern, wenn als Alternative nur schwer verwertbare Sicherheiten zur Verfügung stehen. Ansonsten muß sie die Auswahl dem Kunden überlassen (BGHZ 33 S. 389, 394; BGH NJW 1981 S. 1363).
Nr. 13 Abs. 3 AGB-Banken räumt dem Kunden eine angemessene Frist zur Sicherheitenbestellung ein. Den Bürgen trifft die Pflicht zur Bestellung von Sicherheiten erst ab Fälligkeit der Bürgschaftsschuld. Diese vom BGH (WM 1989 S. 129) geforderte Einschränkung ist nunmehr in Nr. 13 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken ausdrücklich klargestellt.
Die von der Rechtsprechung gemachte Einschränkung zum Anspruch auf Nachbesicherung (sachlicher Grund) ist jetzt in Nr. 13 Abs. 2 AGB-Banken normiert. Ist der Ausschluß der Nachbesicherung vertraglich eindeutig vereinbart (S. 4) und tritt dann ein sachlicher Grund ein, der eine Nachbesicherung rechtfertigen würde, kann die Bank nur gem. Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage den Kreditvertrag oder die Geschäftsbeziehung kündigen. Unter Umständen erreicht sie über eine Änderungskündigung eine ausreichende Nachbesicherung (Wolf/Horn/Lindacher, § 23 Rn. 731).
Nr. 13 Abs. 2 Satz 5 AGB-Banken weist klarstellend auf die zwingenden Vorschriften des VerbrKrG hin. In Nr. 13 Abs. 3 AGB-Banken räumt die Bank dem Kunden eine angemessene Frist zur Bestellung der Sicherheiten ein.
11. Pfandrecht
Das AGB-Pfandrecht, als ”Herzstück” der AGB-Banken bezeichnet (so Bruchner, DZWir 1993 S. 89, 94), wurde in Nr. 14 AGB-Banken sprachlich überarbeitet und mit einigen Änderungen versehen. Nr. 14 Abs. 1 nennt als Sicherungsgegenstände u. a. Kontenguthaben des Kunden. Das damit bestellte vertragliche Pfandrecht der Bank an ihrer eigenen Schuld (BGH BB 1983 S. 1880) hat praktisch vor allem bei der Kontenpfändung durch Gläubiger des Kunden Bedeutung. Da nach §§ 1273 Abs. 2, 1209 BGB die Priorität der Bestellung entscheidend ist, besteht ein Vorrang des vertraglichen AGB-Pfandrechts vor dem später im Wege der Zwangsvollstreckung begründeten Pfändungspfandrecht (BGHZ 93 S. 326; BGH WM 1985 S. 78).
Soll das Pfandrecht die von einem Bürgen übernommene Bürgschaftsschuld sichern, bestimmt Nr. 14 Abs. 2 Satz 2 AGB-Banken im Anschluß an die Rechtsprechung des BGH, wonach der Bürge Sicherheiten erst ab Fälligkeit der Bürgschaftsschuld stellen muß (BGH WM 1989 S. 129), daß das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld erst ab ihrer Fälligkeit sichert. S. 2303
Nr. 14 Abs. 3 AGB-Banken stellt klar, daß potentielle Pfandgegenstände, die mit einer besonderen Zweckbestimmung in die Verfügungsgewalt der Bank gelangen, vom Pfandrecht ausgenommen sind (s. dazu Gounalakis/Breidenstein, a. a. O., S. 1055).
Im ganzen ist zum AGB-Pfandrecht festzustellen, daß Einschränkungen der bisherigen Pfandklausel, die von der Rechtsprechung gefordert wurden, zur Klarstellung in die überarbeitete Fassung aufgenommen wurde. Sachliche Änderungen sind dadurch nicht eingetreten.
12. Sicherungsrechte an Einzugspapieren und diskontierten Wechseln
Nr. 15 Abs. 1 AGB-Banken legt den Erwerb des Sicherungseigentums bei Einreichung von Einzugspapieren und diskontierten Wechseln fest, wohingegen Abs. 2 dieser Bestimmung den Forderungsübergang der den Einzugspapieren zugrundeliegenden Forderungen regelt. Die so begründeten Sicherungsrechte spielen im Konkurs des Bankkunden eine Rolle, da die Bank bei wirksam begründeten Sicherungsrechten wie ein Pfandgläubiger behandelt wird. Sie erhält dadurch einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung (BGH NJW 1985 S. 2469). Nr. 15 Abs. 3 AGB-Banken sieht eine Ausnahme für zweckgebundene Einzugspapiere vor (ähnlich Nr. 14 AGB-Banken). In diesem Zusammenhang ist auch Abs. 4 der Klausel zu verstehen. Der Kunde ist bei der Einreichung von Einzugspapieren stets bestrebt, sich Liquidität zu verschaffen. Mit diesem Zweck könnte also der Sicherungszweck der Bank in Konflikt geraten. Dem Sicherungsinteresse der Bank gebührt daher der Vorrang, wenn auf dem Konto des Kunden bereits ein Debetsaldo besteht; das Interesse des Kunden an Verschaffung von Liquidität wird hier durch den Abbau des Debetsaldos befriedigt (Wolf/Horn/Lindacher, § 23 Rn. 752). Außerdem ist das Sicherungsinteresse der Bank anzuerkennen, wenn der mangels Einlösbarkeit der Einzugspapiere gutgeschriebene Betrag wieder rückgebucht werden muß (BGH WM 1984 S. 1073, 1074).
13. Sicherheitenfreigabe
Der Besicherungsanspruch der Bank wird begrenzt durch das Verbot der Übersicherung (s. Gounalakis/Breidenstein, a. a. O., S. 1056). Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der gestellten Sicherheiten den Sicherungsbedarf der Bank überschreitet. Der Sicherungsbedarf der Bank wird durch die sog. Deckungsgrenze markiert (Nr. 16 Abs. 1 AGB-Banken). Wird diese überschritten, verpflichtet sich die Bank in Nr. 16 Abs. 2 AGB-Banken zur Freigabe von Sicherheiten. Die Notwendigkeit der Überarbeitung der Klausel zur Sicherheitenfreigabe in Nr. 19 AGB-Banken a. F. war durch die Rechtsprechung des BGH geprägt. Dieser hat eine vereinbarte Deckungsgrenze mit Freigabeklausel für alle formularmäßigen Sicherungsabreden (Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Globalzession) gefordert und die Anforderungen an das Verbot der Übersicherung verschärft (BGHZ 109 S. 240, 242; BGH WM 1991 S. 1499; BGH WM 1992 S. 813; BGH WM 1993 S. 139). Fehlt die Angabe einer Deckungsgrenze oder eine Freigabeklausel, ist die Sicherungsabrede gem. § 9 AGBG unwirksam. Diese Rechtsprechung stellt die Kreditwirtschaft vor große Probleme. Der BGH fordert eine zahlenmäßig bestimmte Deckungsgrenze (WM 1992 S. 813). Dabei können bei der Bemessung der Deckungsgrenze Schwierigkeiten auftreten, wenn z. B. bei einem Kontokorrentkredit der Debetsaldo ständig in der Höhe schwankt. Legt die Bank die Summe betragsmäßig fest, ist sie entweder zu niedrig (bei größerer Inanspruchnahme des Kredits) oder die Bank läuft Gefahr, sich dem Vorwurf der Übersicherung auszusetzen (bei stetiger Schuldtilgung). Hier wird man einen prozentualen Zuschlag zur vereinbarten Deckungsgrenze für zulässig halten müssen (Wolf/Horn/Lindacher, § 23 Rn. 757). Doch an diesem Punkt setzt das nächste Problem an: Der BGH S. 2304fordert einen angemessenen Zuschlag, der sich nach ziffernmäßigen Kriterien bestimmen läßt, wobei ein Zuschlag zwischen 10-50 % zur Deckungsgrenze als angemessen angesehen wurde, je nach Art und Risiko des Sicherungsgeschäftes (z. B. Globalzession oder Eigentumsvorbehalt). Auch die Ermittlung des Wertes der Sicherheiten muß nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genau geregelt sein (BGH WM 1992 S. 813). Eine Wertermittlung nach ”banküblichen Bewertungsgrundsätzen” reicht dazu nicht aus (OLG Karlsruhe WM 1993 S. 942). Die Rechtsprechung des BGH ist für Sicherungsabreden entwickelt worden, die formularmäßig Sicherungsgesamtheiten erfaßten (z. B. Sicherungsübereignung von Warenlagern mit wechselndem Bestand; Globalzession von Forderungen aus bestimmten Geschäften). Hier steht die Praxis zur Zeit vor dem Problem, ob die Rechtsprechung auch dann anwendbar ist, wenn nur Einzelgegenstände oder Sachgesamtheiten mit festem Bestand übereignet werden. Der BGH hat diese Frage nunmehr im Anschluß an mehrere obergerichtliche Urteile (OLG Düsseldorf WM 1993 S. 784; OLG Hamm ZIP 1993 S. 1301 und S. 1565; OLG Stuttgart EWiR 1993 S. 837) verneint und insoweit eine notwendige Kurskorrektur seiner Rechtsprechung vorgenommen (BGH ZIP 1994 S. 305 und 309; zu diesem Problem auch Ganter, ZIP 1994 S. 257).
Die Freigabeklausel in Nr. 16 Abs. 2 AGB-Banken enthält einen schuldrechtlichen Freigabeanspruch des Kunden bei Überschreiten der Deckungsgrenze; ein Ermessen der Bank besteht insoweit nicht. Allerdings wird der Bank bei der Frage, welche Sicherheiten sie freigeben will, ein Wahlrecht i. S. v. § 262 BGB zugestanden.
14. Sicherheitenverwertung
Auch die Neufassung der Klausel Nr. 17 AGB-Banken zur Sicherheitenverwertung ist von der Rechtsprechung des BGH geprägt. Dieser hatte die Klausel Nr. 20 a. F. für unwirksam erklärt (§ 9 AGBG), da das Recht der Bank, die Sicherheitenverwertung ohne vorherige Androhung und ohne Einhaltung einer Frist durchzuführen, berechtigte Kundeninteressen verletzte (BGH WM 1992 S. 1359, 1361). Mit der neugefaßten Klausel nimmt die Bank ausdrücklich auf die berechtigten Belange des Kunden und dritter Sicherungsgeber hinreichend Rücksicht.
15. Fremdwährungskonten und -geschäfte
Nr. 10 AGB-Banken regelt die Risiken bei Fremdwährungskonten und -geschäften völlig neu, da die vormalige Klausel Nr. 3 eine pauschale Risikoabwälzung auf den Kunden ohne Berücksichtigung der Risikosphäre der Bank vorsah und deshalb nach verbreiteter Ansicht gegen § 9 AGBG verstieß (Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 28. Aufl. (8) Nr. 3 AGB-Banken Anm. 2). Die Abs. 1 und 2 beinhalten Leistungsbeschreibungen, wohingegen Abs. 3 die Risiken der Fremdwährungsgeschäfte nicht mehr auf den Kunden abwälzt. Statt dessen ist die Durchführung des Auftrags der Bank so lange ausgesetzt, bis sie wieder über die von ihr in dem betreffenden Land vorhandenen Währungsguthaben verfügen kann. Bis dahin ruhen die Ansprüche des Kunden (Schebesta/Vortmann, a. a. O., Rn. 144). Diese vorübergehende Leistungsbefreiung greift dann nicht ein, wenn die Bank die Verfügung über das Fremdwährungskonto vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführen kann. Auch können Bank und Kunde gegeneinander aufrechnen.
III. Schlußbetrachtung
Die Neufassung der AGB-Banken zum hat gezeigt, daß trotz des ausführlichen und umfangreichen Regelungsbedarfs in der Beziehung Bank - Kunde ein transparentes, die Interessen des Kunden wahrendes Regelungswerk geschaffen wurde. Die AGB-Banken werden jedenfalls auch in Zukunft wichtiger Bestandteil der vertraglichen Beziehungen bleiben. Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte sich trotz stark verbesserter Kundenfreundlichkeit weiterhin dieser Klauseln annehmen müssen.
Fundstelle(n):
NWB Fach 21 Seite 1133 - 1142
NWB1994 Seite 2291 - 2304
BAAAA-83656