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§ 15a EStG Saldierung von Gewinnen aus dem Sonderbetriebsvermögen mit Verlusten aus dem Gesamthandsvermögen
Nach dem (BStBl 1993 II S. 976 = DB 1994 S. 14) können Gewinne eines Kommanditisten aus dem Sonderbetriebsvermögen nicht mit i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht ausgleichs- und abzugsfähigen Verlusten aus dem Gesamthandsvermögen saldiert werden. Dies hat zur Folge, daß solche Verluste in voller Höhe nur verrechenbar sind, während die Gewinne aus dem Sonderbetriebsvermögen (beispielsweise Vergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2 EStG) der Besteuerung unterworfen werden.
Diese Rechtsauffassung der FinVerw ist i. S. der §§ 361 AO, 69 FGO ernstlich zweifelhaft ( BFH/NV 1997 S. 109), so daß Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung insoweit stattgegeben werden muß.
Gleichwohl wird an dieser rechtlichen Beurteilung festgehalten. Die Rechtsfrage ist inzwischen auch in einem Hauptsacheverfahren beim BFH anhängig (Revision VIII R 78/97), nachdem das FG München mit Gerichtsbescheid 9 K 3719/94 v. die Rechtsauffassung der FinVerw bestätigt hat.
Soweit in betroffenen Fällen sich der Einspruchsführer auf dieses Revisionsverfahren stützt, ruht das Einspruchsverfahren kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Sollte der Einspruchsführer sich in einschlägigen Fällen nicht auf das Revisionsverfahren berufen, ist ihm unter Hinweis auf das ...