Die neuen Schufa-Klauseln
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland einschl. Berlin (West).
Inkrafttreten: .
I. Beanstandung der bisherigen Schufa-Klausel
In seiner viel beachteten Entscheidung vom (WM 1985 S. 1305) hat der BGH die früher von der Kreditwirtschaft allgemein verwendete und seinerzeit mit den Datenschutzbehörden abgestimmte sog. Schufa-Klausel beanstandet. Die Kreditinstitute hatten sich bislang bei der Übermittlung von Daten aus der Geschäftsverbindung mit ihren Kunden an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) auf die Bestimmung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BDSG gestützt und die in den einschlägigen Verträgen enthaltene Schufa-Klausel nur als die in § 34 Abs. 1 BDSG vorgesehene Benachrichtigung des Kunden über die Speicherung seiner Daten bei der Schufa angesehen und daher vor dem Hintergrund des AGB-Gesetzes für unbedenklich gehalten.
Der BGH hat dagegen in dem vom Verbraucherschutz-Verein Berlin angestrengten Klageverfahren nach § 13 AGB-Gesetz durch das genannte Urteil die Auffassung vertreten, daß die in einem formularmäßigen Kreditvertrag einer Teilzahlungsbank enthaltene Schufa-Klausel gegen § 9 AGB-Gesetz verstößt, und einen Unterlassungsanspruch nach § 13 AGB-Gesetz für begründet angesehen. Zunächst hat der Senat das schon seit dem (WM 1978 S. 999) anerkannte Interesse der Kreditwirtschaft an einem Kreditinformationssystem für berechtigt gehalten und festgestellt, daß § 24 Abs. 1 BDSG durchaus als Grundlage für die Übermittlung und Speicherung von Daten über Rechtsnatur, Anzahl und Höhe eingegangener Verpflichtungen wie auch über Art und Zeitraum ihrer Tilgung dienen kann, weil das Ziel eines solchen Informationssystems, potentiellen Kreditgebern die Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Kreditbewerbers zu erleichtern, im Interesse sämtlicher Beteiligter liegt.
In der streitigen Schufa-Klausel hat der BGH dann aber eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 9 AGB-Gesetz gesehen, die mit den wesentlichen Grundgedanken des BDSG nicht vereinbar sei, da die Schufa-Klausel über eine bloße Benachrichtigung des Kunden von einer nach § 24 Abs. 1 BDSG ohnehin zulässigen Datenübermittlung hinausgehe, sie vielmehr dem Kreditnehmer eine pauschale Einwilligung in die Weitergabe aller Kreditdaten an die Schufa abverlange. Das BDSG untersage zwar nicht die Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten, mache sie aber in den §§ 24, 32 BDSG von einer Abwägung der berechtigten Interessen des Kunden, der speichernden Stelle und der angeschlossenen Kreditgeber abhängig (vgl. BGH WM 1983 S. 1188 und WM 1984 S. 398). Notwendig sei, daß die übermittelnde Bank Aussagekraft und Berechtigung einer bestimmten Einzelmitteilung unter sorgfältiger Interessenabwägung prüfe. Außerdem müsse das Kreditinformationssystem so organisiert sein, daß die gespeicherten Daten insgesamt ein möglichst vollständiges, aktuelles Bild der Kreditwürdigkeit bieten, und die Weitergabe müsse sich auf Anschlußnehmer beschränken, die ein berechtigtes Interesse haben, über die Kreditwürdigkeit eines Betroffenen unterrichtet zu werden. Durch die streitige Schufa-Klausel werde der Bank hingegen das uneingeschränkte Recht zugesprochen, auch ohne Interessenabwägung im Einzelfall alle Daten des Kreditnehmers über Aufnahme und Abwicklung eines Kredits zur Speicherung zu übermitteln. Ferner führt der BGH aus, daß auch die alternativ nach dem BDSG in § 3 Satz 1 Nr. 2 vorgesehene Einwilligung des Betroffenen nicht als Rechtfertigung der Schufa-Klausel angesehen werden kann. Zunächst sei es zweifelhaft, ob eine solche Einwilligung formu- S. larmäßig in AGB erfolgen könne. Jedenfalls liege eine unangemesene Benachteiligung des Kreditnehmers dann vor, wenn eine formularmäßige Einwilligung sich nicht auf bestimmte Kreditdaten beschränke, sondern pauschal unter der Bezeichnung ”Daten des Kreditnehmers über die Abwicklung des Kredits” auch Angaben über einseitige Maßnahmen des Kreditgebers zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche gegen den Kreditnehmer, beispielsweise Mahnungen, Kündigungen, Mahnbescheide (vgl. OLG München BB 1984 S. 1965 und ZIP 1985 S. 344) umfassen soll und den Kreditgeber uneingeschränkt ermächtige, derartige Negativmerkmale ohne Interessenabwägung im Einzelfall und sogar in Fällen, in denen eine solche Abwägung negativ ausfallen würde, an ein Kreditinformationssystem zu übermitteln.
Im übrigen hält der BGH die pauschale und uneingeschränkte Datenweitergabe auch dann für nicht hinnehmbar, wenn sie nicht unter die Bestimmungen des BDSG fällt, wenn nämlich der Kreditnehmer keine natürliche Person ist (§ 2 Abs. 1 BDSG) oder eine Übermittlung i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 BDSG nicht vorliegt, weil die Bank die Daten vor der Weitergabe an die Schufa nicht bereits selbst in einer Datei gespeichert hat. Er stützt sich insoweit auf die sich aus dem Kreditvertrag ergebende Verpflichtung der Bank zur Geheimhaltung von personenbezogenen Kreditdaten. Ein formularmäßig erklärter, pauschaler Verzicht auf dieses Bankgeheimnis führe zur Unwirksamkeit der Klausel gem. § 9 AGB-Gesetz. Auch bei juristischen Personen sei es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn sich eine Bank in ihren AGB ein völlig uneingeschränktes Recht zur Kreditdatenweitergabe an Kreditinformationssysteme ausbedinge.
Mit seiner Entscheidung hat der BGH den von der Rechtsprechung bislang schon recht deutlich gefaßten Rahmen zur Zulässigkeit einer Datenübermittlung an die Schufa weiter präzisiert. Denn bereits vorher war anerkannt, daß die sog. ”harten Negativmerkmale” (z. B. Eidesstattliche Versicherung bezüglich Vermögensverzeichnis, fruchtlose Pfändungen, Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Ablehnung des Konkursverfahrens mangels Masse, Zwangsvollstreckung auf Grund gerichtlichen Titels, Wechselprotest und Scheckrückgabe mangels Deckung) auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 BDSG auch ohne Einwilligung des Kunden an die Schufa übermittelt werden durften (vgl. OLG Köln WM 1984 S. 1022; OLG München WM 1985 S. 255; OLG Hamm ZIP 1983 S. 552).
Aber auch bei sog. ”weichen Negativmerkmalen” kann eine Meldung an die Kreditinformationssysteme durchaus in Betracht kommen (für den Mahnbescheid vgl. BGH WM 1984 S. 398; hingegen dürfte die Meldung des Merkmals ”letzte Mahnung” unzulässig sein, vgl. LG München WM 1985 S. 164). Zur Zulässigkeit der Speicherung negativer Daten einer Ein-Mann-GmbH als Teil der personenbezogenen Daten des Alleingesellschafter-Geschäftsführers vgl. BGH WM 1986 S. 189.
II. Die neuen Schufa-Klauseln
Im Vorfeld der zu erwartenden Entscheidung des BGH und weitgehend unabhängig vom jeweiligen Ausgang des Verfahrens haben die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft in ständigem Kontakt mit den Datenschutzaufsichtsbehörden neue Schufa-Klauseln erarbeitet, mit deren Unterzeichnung die Kunden der Kreditinstitute der Übermittlung von Daten an die Schufa zustimmen. Diese neuen Klauseln, die von den Datenschützern gebilligt werden und die zum in Kraft getreten sind, sollen allen geäußerten Bedenken Rechnung tragen und die Datenübermittlung an die Schufa auf eine eindeutige rechtliche Grundlage stellen.
Es sind insgesamt drei verschiedene Schufa-Klauseln entwickelt worden und zwar je eine für Kontoeröffnungsanträge, für Bürgschaftserklärungen und für Kreditanträge. Der vollständige Wortlaut der unterschiedlichen Schufa-Klauseln ist in ZIP 1986 S. 469 abgedruckt. Die Klauseln können wahlweise als besondere, vom Kunden zu unterschreibende Vordrucke angeboten oder in die bestehenden Formulare der Kreditinstitute eingearbeitet werden, wobei im letzteren Fall darauf zu achten ist, daß die Formulierungen drucktechnisch hervorgehoben werden und sich in der Nähe der Unterschrift befinden, um den Vorwurf einer überraschenden Klausel zu vermeiden.
Bei der Ausarbeitung der neuen Schufa-Klauseln ist die Kreditwirtschaft vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bestimmungen des BDSG, wonach eine Datenübermittlung zulässig ist, wenn der Betroffene eingewilligt hat (§ 3 BDSG) oder wenn die Über- S. mittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der übermittelnden Stelle oder eines Dritten oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden (§ 24 Abs. 1 Satz 1 BDSG), damit von einer Zweiteilung der Schufa-Klauseln ausgegangen.
1. Positivmerkmale
Hinsichtlich der im ersten Absatz der Schufa-Klauseln angesprochenen sog. Positivmerkmale (Aufnahme und ordnungsgemäße Abwicklung/Beendigung der Geschäftsverbindung) erklärt der Kunde seine ausdrückliche Einwilligung in die Datenübermittlung. Da hier von einem überwiegenden Interesse der übermittelnden Stelle nicht gesprochen werden kann, ist auch nach Auffassung der Datenschützer eine Einwilligung nötig und möglich. Die formularmäßige Erklärung der Einwilligung in die Übermittlung positiver Daten wird allgemein - auch unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidung vom 19. 9. 1985 (WM 1985 S. 1305) - für zulässig erachtet.
2. Negativmerkmale
Hinsichtlich der sog. Negativmerkmale, die sich auf ein nicht vertragsgemäßes Verhalten des Kunden beziehen, wird der Kunde im zweiten Absatz der Schufa-Klauseln davon unterrichtet, daß solche Daten übermittelt werden dürfen, sofern die Voraussetzungen des § 24 BDSG erfüllt sind. Eine über die nach dem Gesetz ohnehin zulässige Datenübermittlung hinausgehende Einwilligung in eine Datenweitergabe erklärt der Kunde daher angesichts der neuen Rechtsprechung nicht mehr.
3. Bankgeheimnis
Mit dem dritten Absatz der Schufa-Klauseln soll der Gleichklang zwischen der datenschutzrechtlich zulässigen Weitergabe von Kundendaten und der auf Grund des Kreditvertrages bestehenden Verpflichtung der Bank zur Geheimhaltung von personenbezogenen Kundendaten (sog. Bankgeheimnis, vgl. BGHZ 27 S. 241, 246; Rehbein ZHR 149 (1985) S. 139, 141; Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl. Rdn. 42 Fußn. 4) erreicht werden. Grundsätzlich ist die Wahrung des Bankgeheimnisses von der befugten Datenübermittlung nach dem BDSG zu trennen. In der Rechtswissenschaft ist streitig, ob die Grundsätze über die Wahrung des Bankgeheimnisses überhaupt eingreifen, wenn eine Datenübermittlung nach § 24 BDSG zulässig ist und ob auch im Rahmen des Bankgeheimnisses von einer Wahrnehmung berechtigter Interessen gesprochen werden kann (vgl. Kichherr/Stützle ZIP 1984 S. 515, 516; Zöllner ZHR 149 (1985) S. 179 f.). Die Rechtsprechung neigt zu der Auffassung, daß die Grundsätze über das Bankgeheimnis nur relevant sind, soweit der Erlaubnistatbestand des § 24 BDSG nicht eingreift (vgl. BGH WM 1985 S. 1305; WM 1978 S. 999). Um aber auf einer gesicherten rechtlichen Basis zu stehen, läßt sich die Kreditwirtschaft ausdrücklich vom Bankgeheimnis befreien, allerdings nur insoweit, als die Datenübermittlung datenschutzrechtlich zulässig ist.
Die neuen Schufa-Klauseln enthalten erstmalig weiterhin zur Kundeninformation Präzisierungen, welche Arten von Daten übermittelt werden, zu welchem Zweck die Schufa die Daten speichert und an welchen Kreis die Daten weitergegeben werden.
4. Neuordnung des Auskunftsverfahrens
Mit der Neuformulierung der Schufa-Klauseln ist gleichzeitig eine Neuordnung des Auskunftsverfahrens der Schufa verbunden. Neben der Präzisierung der einzelnen Schufa-Merkmale und der Überarbeitung der ”Technischen Abwicklung des Auskunfts- und Meldeverfahrens” wird vor allem der Kreis der Empfänger von Daten eingeschränkt. Zukünftig werden Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden nur noch an ”Unternehmen erteilt, die gewerbsmäßig Geld- oder Warenkredite an Konsumenten geben”. Unter ”Warenkredit” wird hierbei nicht nur die ausdrückliche Vereinbarug eines näher bezeichneten Zahlungsziels verstanden; vielmehr liegt ein Warenkredit schon dann vor, wenn in Erwartung sofortiger Zahlung gegen offene Rech- S. nung geliefert und dem Abnehmer damit rein faktisch ein Kredit gewährt wird. Gegenwärtig sind noch Unternehmen Vertragspartner der Schufa, die weder Geld- noch Warenkredite einräumen, sondern lediglich Risiken aus wirtschaftlichen Vorleistungen eingehen. Solche ”vorleistenden Unternehmen” sind beispielsweise Möbelspeditionen, Fernschulen, Lesezirkel, Autovermieter etc. Da die Schufa-Klauseln den Kreis der Empfänger von Daten abschließend aufzählen und damit beschränken, dürfen in Zukunft an die ”vorleistenden Unternehmen” auf Grund der von der Kreditwirtschaft verwendeten Schufa-Klauseln keine personenbezogenen Daten mehr übermittelt werden.
5. Interessenabwägung im Einzelfall
Bei der Prüfung des Einzelfalls, ob und welche Daten von Kunden an die Schufa übermittelt werden dürfen, hat der Mitarbeiter zukünftig eine Interessenabwägung vorzunehmen. Soweit den zu übermittelnden Daten objektiv feststellbare Entscheidungen eines Gerichts zugrunde liegen (z. B. Konkurseröffnung, Eidesstattliche Versicherung bzgl. Vermögensverzeichnis, Zwangsvollstreckung auf Grund gerichtlichen Titels) dürften die Interessen der Kreditinstitute, der Schufa-Vertragspartner oder der Allgemeinheit an einem funktionierenden Informationssystem und dem Schutz vor Verlusten zweifelsfrei überwiegen. Darüber hinaus läßt sich generell sagen, daß bei der Übermittlung aller Merkmale, die auf einem durch Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit hervorgerufenen Verhalten des Kunden beruhen, i. a. R. das Interesse an der Datenübermittlung überwiegt und die Belange des Betroffenen zurückzutreten haben. So wird z. B. die Übermittlung der Merkmale ”Fruchtlose Pfändung, uneinbringliche ausgeklagte Forderung, Suchauftrag: unter Hinterlassung von Verbindlichkeiten aus Geld- oder Warenkrediten mit unbekannter Anschrift verzogen” regelmäßig auf Grund einer Interessenabwägung zulässig sein. Bei den Merkmalen ”Kündigung eines Girokontos, Kündigung eines Kredits, Mahnbescheid” ist hingegen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sorgfältig abzuwägen, ob die Interessen an einer Übermittlung der Daten an die Schufa oder die Belange des Kunden überwiegen. Eine Datenübermittlung wird nur in Betracht kommen, wenn sich das Verhalten des Kunden wiederum auf seine Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit zurückführen läßt, nicht hingegen, wenn etwa Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut über die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes bestehen.
Über die in den Schufa-Klauseln enthaltenen Informationen hinaus hat der Kunde die Möglichkeit, alle Einzelheiten des Schufa-Systems einem neu entwickelten Merkblatt zu entnehmen, das ihm auf Wunsch von den Kreditinstituten ausgehändigt wird (abgedruckt in ZIP 1986 S. 469). Auch in Zukunft enthalten die Schufa-Dateien selbstverständlich keinerlei Daten über den Familienstand, das Einkommen, Guthaben oder Depotwerte und über sonstige Vermögensverhältnisse des Kunden.
6. Widerruf der Einwilligung zur Datenübermittlung
Letztlich noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn ein Kunde, nachdem er die Schufa-Klauseln akzeptiert hat, seine Einwilligung zur Datenübermittlung zurückzieht. Teilweise wird die Auffassung vertreten, der Widerspruch sei mit Wirkung ex nunc zu beachten und tangiere auch die Befugnis zur Datenübermittlung nach § 24 BDSG, da die Kundenbelange im Rahmen der Interessenabwägung nunmehr überwiegten (vgl. Sichtermann/Feuerborn, Bankgeheimnis und Bankauskunft, 3. Aufl., S. 444). Den Vorzug verdient hingegen die Auffassung von Kirchherr/Stützle (ZIP 1984 S. 515, 522 f.), die einen einseitigen Widerruf der datenschutzrechtlichen und bankvertraglichen Einwilligung zu Meldungen an die Schufa im Rahmen eines laufenden Vertragsverhältnisses für nicht möglich ansehen. Denn zu Recht wird darauf hingewiesen, daß allein der Widerspruch des Kunden die gesetzliche Zulässigkeit einer Datenübermittlung nach § 24 BDSG nicht beeinflussen kann. Weiterhin ist die Schufa-Klausel wesentlicher Teil eines geschlossenen Vertragsverhältnisses, und ein Widerruf kann allenfalls als Angebot an das Kreditinstitut zur Vertragsänderung aufgefaßt werden; dann liegt es im Belieben des Kreditinstituts, ob es darauf eingeht. Erklärt es sich mit dem Wegfall der Schufa-Klausel nicht einverstanden, bleibt dem Kunden natürlich die Möglichkeit der Kündigung des Vertragsverhältnisses unbenommen.
Fundstelle(n):
NWB Fach 21 Seite 861 - 864
NWB1986
NWB SAAAA-83646