Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 15a EStG Doppelstöckige Personengesellschaften
Zur o. g. Thematik vertritt die OFD Chemnitz - dargestellt an einem Beispielssachverhalt - folgende Auffassung:
Sachverhalt: Die Einmann GmbH & Co. KG (= Obergesellschaft) ist zu 100 % an einer KG (= Untergesellschaft) als Kommanditist (Kdt.) beteiligt. Im VZ 01 ergeben sich nachstehende Kapitalkontenentwicklungen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
□ | bei der Untergesellschaft | |
Kapital der Obergesellschaft am | + 400 000 DM | |
Verlustanteil in 01 | - 500 000 DM | |
Kapital der Obergesellschaft am | - 100 000 DM | |
Folge: Der Verlustanteil der Obergesellschaft ist gem. § 15a EStG in Höhe von 400 000 DM ausgleichsfähig und in Höhe von 100 000 DM nur mit künftigen Gewinnen verrechenbar. | ||
□ | bei der Obergesellschaft | |
Kapital des Kdt. am | + 1 100 000 DM | |
Verlust aus dem Betrieb der Obergesellschaft | - 650 000 DM | |
Verlustanteil aus der Untergesellschaft (davon 100 000 DM nur verrechenbar) | - 500 000 DM | |
Kapital des Kdt. am | - 50 000 DM |
Fragen:
1. Wie hoch ist das für § 15 EStG maßgebliche Kapitalkonto des Kdt. bei der Obergesellschaft?
2. Welche Verluste sind für den Kdt. bei der Obergesellschaft in 01 festzustellen?
Rechtliche Würdigung: Nach ständiger BFH-Rechtsprechung (BStBl 1976 II S. 73 sowie BStBl 1977 II S. 260) ist die Beteiligung an der Untergesellschaft kein eigenständiges WG, da die Höhe der Ergebniszure...