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OFD Nürnberg - S 2241 a

§ 15a EStG Doppelstöckige Personengesellschaften

Zur o. g. Thematik vertritt die OFD Chemnitz - dargestellt an einem Beispielssachverhalt - folgende Auffassung:

Sachverhalt: Die Einmann GmbH & Co. KG (= Obergesellschaft) ist zu 100 % an einer KG (= Untergesellschaft) als Kommanditist (Kdt.) beteiligt. Im VZ 01 ergeben sich nachstehende Kapitalkontenentwicklungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
bei der Untergesellschaft
Kapital der Obergesellschaft am
+ 400 000 DM
Verlustanteil in 01
- 500 000 DM
Kapital der Obergesellschaft am
- 100 000 DM
Folge: Der Verlustanteil der Obergesellschaft ist gem. § 15a EStG in Höhe von 400 000 DM ausgleichsfähig und in Höhe von 100 000 DM nur mit künftigen Gewinnen verrechenbar.
bei der Obergesellschaft
Kapital des Kdt. am
+ 1 100 000 DM
Verlust aus dem Betrieb der Obergesellschaft
-    650 000 DM
Verlustanteil aus der Untergesellschaft
(davon 100 000 DM nur verrechenbar)
-    500 000 DM
Kapital des Kdt. am
-     50 000 DM

Fragen:

1. Wie hoch ist das für § 15 EStG maßgebliche Kapitalkonto des Kdt. bei der Obergesellschaft?

2. Welche Verluste sind für den Kdt. bei der Obergesellschaft in 01 festzustellen?

Rechtliche Würdigung: Nach ständiger BFH-Rechtsprechung (BStBl 1976 II S. 73 sowie BStBl 1977 II S. 260) ist die Beteiligung an der Untergesellschaft kein eigenständiges WG, da die Höhe der Ergebniszure...

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OFD Nürnberg v. 13.11.1997 - S 2241 a

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