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Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Anwendung des (BStBl 2000 II S. 621)
Der (BStBl 2000 II S. 621) entschieden, dass Büro- und Verwaltungsgebäude immer dann wesentliche Betriebsgrundlagen sind, die eine sachliche Verflechtung im Sinne einer Betriebsaufspaltung begründen, wenn die Grundstücke für die Betriebsgesellschaft von nicht untergeordneter Bedeutung sind. Hiervon muss bei einer Anmietung durch die Betriebsgesellschaft regelmäßig ausgegangen werden, wenn diese das Büro- und Verwaltungsgebäude benötigt, es für die betrieblichen Zwecke der Betriebsgesellschaft geeignet und wirtschaftlich von nicht untergeordneter Bedeutung ist.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finianzbehörden der Länder nimmt das BMF zur Anwendung der Grundsätze des (a.a.O.) wie folgt Stellung:
Die Grundsätze des Urteils vom (a.a.O.) sind über den entschiedenen Fall hinaus mit folgender Maßgabe allgemein anzuwenden:
In den Fällen, in denen nur deshalb eine Betriebsaufspaltung vorliegt, weil die Anwendung der Grundsätze des (a.a.O.) zu einer Änderung gegenüber der vorherigen Verwaltungspraxis geführt hat, werden die steuerliche...