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§ 15 EStG Bürgschaften von Kommanditisten für Verbindlichkeiten der KG
1. Bürgschaftsübernahme durch Kommanditisten - Allgemeine Grundsätze
Die Übernahme einer Bürgschaft durch einen Kommanditisten für Verbindlichkeiten der KG aus betrieblichen Gründen hat keinen Einfluß auf die Höhe des laufenden Gewinns/Verlusts der Gesellschaft; die Bürgschaftsübernahme führt auch nicht zu Sonder-BA des betr. Kommanditisten. Droht die Inanspruchnahme des Kommanditisten aus der Bürgschaft oder wurde er bereits aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, kann er in seiner Sonderbilanz keine Rückstellung bilden bzw. keine Verbindlichkeit einstellen (vgl. BStBl 1989 II S. 881, 888). Die in Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung geleisteten Zahlungen sind einkommensteuerrechtlich als Kapitalanlage zu beurteilen. Dies gilt nicht nur für den Fall, daß die Übernahme der Bürgschaft und die Zahlung der Bürgschaftssumme auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhende Beitragsleistungen des Kommanditisten darstellen, die während des Bestehens der Gesellschaft keinen Ersatzanspruch des Kommanditisten begründen. Eine Einlage liegt vielmehr auch vor, wenn dem Kommanditisten zivilrechtlich als Folge der Bürgschaftsleistung ein selbständiger, noch nicht erfüllter Ersatzanspruch gegenüb...BStBl II S. 677BStBl 1991 II S. 64BStBl II S. 594