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Anwendung des § 15a EStG auf andere Personen als Kommanditisten und/oder bei anderen als gewerblichen Einkünften
Die Vorschrift des § 15a Abs. 1-4 EStG findet unmittelbar nur für einen Kommanditisten mit gewerblichen Einkünften Anwendung.
Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist es jedoch notwendig, die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG auch auf Gesellschafter anderer PersGes mit gewerblichen Einkünften anzuwenden, soweit deren tatsächliche und rechtliche Stellung mit der eines Kommanditisten vergleichbar ist.
Darüber hinaus gilt die Regelung des § 15a EStG aufgrund ausdrücklicher Verweisungsvorschriften auch für andere Einkunftsarten, und zwar sowohl für Gewinneinkünfte als auch für Überschusseinkünfte.
1. Gesellschaft anderer PersGes mit gewerblichen Einkünften
1.1 Rechtsgrundlage für die Anwendbarkeit der Abs. 1-4 des § 15a EStG auf diesen Personenkreis ist § 15a Abs. 5 EStG.
1.2 Eine andere PersGes in diesem Sinne kann jede Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein. Insbesondere kommen die in der Aufzählung des § 15a Abs. 5 Nr. 1-5 EStG genannten Gesellschaften in Betracht. Da jedoch grundsätzlich jeder Gesellschafter einer PersGes der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG unterliegen kann, ist diese Aufzählung nicht abschließend. So fallen unter die Vorschrift beispielsweise nicht nur Gesellscha...