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OFD Frankfurt/M. - S 2241 a A

§ 15a EStG Anwendung bei mehrstöckigen Personengesellschaften

Die Anwendung des § 15a EStG bei mehrstöckigen PersGes gestaltet sich insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des maßgeblichen Kapitalkontos i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG und des nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellenden Verlustes problematisch.

Dargestellt am Beispielsfall einer doppelstöckigen KG, vertritt die KG hierzu folgende Rechtsauffassung:

Sachverhalt: Die A-GmbH & Co. KG (= Obergesellschaft) ist zu 100 % als Kommanditistin an der B-KG (= Untergesellschaft) beteiligt. Alleiniger Kommanditist der A-GmbH & Co. KG ist die natürliche Person A, ebenfalls mit einer Kapitalbeteiligung von 100 %.

Im Vz 01 haben sich die Kapitalkonten der Gesellschafter in der jeweiligen Steuerbilanz wie folgt entwickelt:

□ bei der Untergesellschaft


Tabelle in neuem Fenster öffnen
eingezahltes Haftkapital der Obergesellschaft
am   
400 000 DM
Verlust 01
- 500 000 DM
Kapitalkonto der Obergesellschaft
am
- 100 000 DM

Folge: Der Verlustanteil der Obergesellschaft ist gem. § 15a Abs. 1 EStG in Höhe von 400 000 DM ausgleichsfähig und in Höhe von 100 000 DM nur mit künftigen Gewinnen verrechenbar.

□ bei der Obergesellschaft


Tabelle in neuem Fenster öffnen
eingezahltes Haftkapital des A
am    
1 100 000 DM
originärer Verlust der Obergesellschaft 01
-    650 000 DM
Verlustanteil 01 aus der Untergesellschaft
-    500 00...

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OFD Frankfurt/M. v. 17.06.1998 - S 2241 a A

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