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OFD Frankfurt/M. - S 2241 A

§ 15 EStG Bedeutung der Einstimmigkeitsabrede beim Besitzunternehmen für die personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Im Einvernehmen mit dem BdF und den FinMin (Senatoren) der anderen Länder nimmt die OFD zur Bedeutung des (BStBl 1984 II S. 212) wie folgt Stellung:

1. Nach dem Beschl. des Großen Senats des (BStBl 1972 II S. 63) sind die personellen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung erfüllt, wenn die Person oder die Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen. Dazu hat der IV. Senat des (BStBl II S. 796) entschieden, daß nicht auf eine ”klassische” Beherrschung im Rechtssinne des Handelsrechts, sondern auf die nach den tatsächlichen Verhältnissen bei beiden Unternehmen vorhandene Möglichkeit, einen einheitlichen Willen faktisch durchzusetzen, abzustellen ist. Danach steht ein möglicher Stimmrechtsausschluß wegen Interessenkollision der Annahme einer Betriebsaufspaltung nicht entgegen, wenn tatsächlich Interessenkonflikte nicht aufgetreten sind. Eine davon abweichende rechtliche Beurteilung wäre mit dem Beschl. des Großen Senats v. (a. a. O.) unvereinbar, da sie entgegen diesem Beschl. dazu führen würde, daß Betriebsaufspaltung nur noch angenommen werden könnte, wenn am Besitzunterneh...

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OFD Frankfurt/M. v. 23.08.1996 - S 2241 A

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