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§ 15 EStG Geänderte zivilrechtliche Beurteilung einer als „GbR mbH„ bezeichneten GbR
Geänderte zivilrechtliche Beurteilung
Mit Urt. v. , II ZR, 371/98 (DStR 1999, 1704, m. Anm. Goette) hat der BGH entschieden, daß für die im Namen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts begründeten Verbindlichkeiten die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich haften und diese Haftung nicht durch einen Namenszusatz (z. B. ”GbR mbH”) oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden kann.
Nach Auffassung des BGH wäre für eine Haftungsbeschränkung vielmehr eine entsprechende individuell getroffene Abrede der Parteien im Rahmen des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags erforderlich.
Mögliche steuerliche Auswirkungen
In steuerlicher Hinsicht kann diese Rechtsprechung wohl im wesentlichen Auswirkungen haben
auf die Beurteilung der sog. gewerblichen Prägung i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (vgl. auch H 138 Abs. 6 [Vermögensverwaltende GbR] EStH 1998)
sowie auf die Anwendung des § 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG (vgl. auch das in H 138d [Vertraglicher Haftungsausschluß bei Gesellschaftern mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung] EStH 1998 zitierte BStBl II 1996, 128, DB 1996, S. 122, m. w. N.).
Weitere Verfahrensweise
Bis zur abschließenden Klärung der im Bereich des Steuerrrechts zu ziehenden Konsequenzen sollen gesonderte Feststellungen die die vorstehenden Anwendungsbereiche betreffen, nur unter Vorb...