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§ 13, 13a EStG Einkommensteuerveranlagung der Land- und Forstwirte
1. Allgemeines
Da sich in der Vergangenheit die Veranlagungsverfügung für Land- und Forstwirte nur unwesentlich von der des Vorjahres unterschieden hat, wird davon abgesehen, für jeden einzelnen VZ eine gesonderte Veranlagungs-Vfg. herauszugeben. Im folgenden werden daher solche fachbezogenen Abweichungen und Informationen bekanntgegeben, die für die Veranlagung der Land- und Forstwirte allgemein von Bedeutung und nicht nur für jeweils einen VZ zu beachten sind.
2. Ausfüllen der Anlage L
Die Anl. L ist auch von Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG ermitteln, vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen (§ 150 Abs. 1 und 2 AO). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Flächenangaben in den Zeilen 32 bis 49 der Anl. L, die u. a. auch dazu dienen, die zustreffende Gewinnermittlungsart überprüfen, Gewinne verproben und Wertfortschreibungen überwachen zu können. Die Angabe zum Tierbestand (S. 4 der Anl. L) sind für die Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierzucht bzw. Tierhaltung für die Umsatzbesteuerung und für die zutreffende Gewinnermittlungsart von Bedeutung.
Der Abschn. ”Veräußerung/Entnahme von Grundstücken” enthält die unumgänglich erforderlichen Angaben zur Prüfung von ...