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§§ 13, 13a EStG Entschädigungen für die Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz für den Bau und Betrieb von Hochspannungsleitungen

I. Rechtslage bei vor dem abgeschlossen Verträgen

Die vorerwähnten Entschädigungen stellen Betriebseinnahmen dar und sind bei der Gewinnermittlung in vollem Umfang zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Entschädigungen, die für die dauernde Wertminderung des Grund und Bodens gezahlt werden (vgl. auch Nr. 5 (1) Satz 1 des BStBl 1972 I S. 102).

Da die durch die Errichtung einer Hochspannungsleitung eintretende Wertminderung des Grund und Bodens in aller Regel nicht durch eigene Aufwendundungen beseitigt werden kann, findet die in Nr. 5 des vorgezeichneten getroffene Billigkeitsregelung (erfolgsneutrale Behandlung bis zur Beseitigung der Wertminderung) keine Anwendung.

Weil die Entschädigungen in aller Regel für eine unbestimmte Zeit gezahlt werden, ist es auch nicht zulässig, sie durch Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens auf mehrere Jahre zu verteilen (§ 5 (5) EStG; Abschn. 31b (3) EStR). Aus dem (BStBl 1979 II S. 103) ergibt sich keine andere Beurteilung.

Eine Teilwertabschreibung in Höhe der Wertminderung ist bei Grund und Boden, der mit dem doppelten Ausgangsbetrag i. S. des § 55 (1) EStG bewertet worden ist, aufgrund der Verlustklausel des § 55 (6)...

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Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. 21.02.1996 -

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