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- F. 1 Nr. 800

§§ 13, 13a EStG Einkommensteuerveranlagung der Land- und Forstwirte für den Veranlagungszeitraum 1994

1. Allgemeines

Da sich in der Vergangenheit die Veranlagungsverfügung für Land- und Forstwirte nur unwesentlich von der des Vorjahres unterschieden hat, sind die bisher in dieser Verfügung enthaltenen Ausführungen zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) unter §§ 13, 13a EStG Fach 7 Nr. 3000 und die Ausführungen zu den Schätzungslandwirten unter §§ 13, 13a EStG Fach 10 Nr. 3000 zu finden.

Im folgenden werden nur solche Punkte angesprochen, die für die ESt-Veranlagung 1994 für Land- und Forstwirte von den allgemeinen Grundsätzen abweichen oder von besonderer Bedeutung sind.

2. Ausfüllen der Anlage L

Der FinMin weist darauf hin, daß auch Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach § 4 (1) oder (3) ermitteln, die Anl. L vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen haben (vgl. § 150 (1) und (2) AO). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Flächenangaben in den Zeilen 32 bis 49 der Anl. L, die nicht nur für die Besteuerung von Schätzungslandwirten unentbehrlich sind, sondern u. a. auch dazu dienen, die zutreffende Gewinnermittlungsart überprüfen, Gewinne verproben und Wertfortschreibungen überwachen zu können. Die Angaben auf S. 4 der Anl. L zum Tierbestand sind für die Abgrenzung der landwi...

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Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. 14.02.1996 - F. 1 Nr. 800

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