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§ 13 EStG Vieheinheitenschlüssel; § 51 (Anlage 1) BewG, § 13 EStG (124a EStR) - Abgrenzung der gewerblichen und landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung
Die in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehaltenen oder erzeugten Tiere sind u. a. für Zwecke des § 51 BewG und des § 13 (1) 1 EStG in Vieheinheiten (VE) umzurechnen. Hierfür ist grundsätzlich der Umrechnungsschlüssel nach dem Bewertungsgesetz (Anl. 1 zum BewG) maßgebend. Darüber hinaus ist dieser VE-Schlüssel durch die FinVerw ergänzt bzw. differenziert worden und auch insoweit anzuwenden, Hinweis auf den Erl. des FM NRW v. S 3132, mitgeteilt mit der vorgenannten Bezugsvfg. In R 124a EStR sind die zulässigen VE-Schlüssel zusammengefaßt. Sie sind bindend; eine weitere Differenzierung des Umrechnungsschlüssels ist nicht zulässig. Auch kann eine Korrektur des VE-Schlüssels durch Darlegung des tatsächlichen Futterverbrauchs für die gehaltenen oder erzeugten Tiere nicht erfolgen, Hinweis auf die BStBl 1980 II S. 90 und v. , BStBl 1994 II S. 152 m. w. N. Entsprechende Anträge von Stpfl. bittet die OFD abzulehnen.