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§§ 13, 13a EStG Entschädigungen für die Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz für den Bau von Hochspannungsleitungen
Die Entschädigungsleistungen stellen - unabhängig von der Sicherung der Rechte durch Grunddienstbarkeiten - Betriebseinnahmen dar. Es handelt sich i. d. R. um Nutzungsentgelte für die Gebrauchsüberlassung des Grund und Bodens und damit um eine Pacht, nicht jedoch um Entschädigungen für entgangene Einnahmen i. S. des § 24 Nr. 1a EStG, weil es insoweit an einem schädigenden Ereignis fehlt, vgl. BStBl 1994 II S. 640. Soweit die Entschädigungen auf eine objektiv feststellbare Wertminderung des Grund und Bodens oder auf Wirtschaftserschwernisse entfallen (Ldw.-Kartei Fach 14 Karte 1 bzw. Karte 27), ist die Gesamtentschädigung aufzuteilen und gesondert zu beurteilen.
Eine Teilwertabschreibung in Höhe der Wertminderung ist bei Grundstücken, die nach § 55 Abs. 1 EStG mit dem Zweifachen des Ausgangsbetrags bewertet worden sind, auf Grund der Verlustklausel des § 55 Abs. 6 EStG nicht zulässig (vgl. auch BStBl 1979 II S. 103).
Wird die Entschädigung in Form einer Einmalzahlung gewährt, gilt folgendes:
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG sind diese Einnahmen, soweit durch die Einmalentschädigung Einnahmen mehrerer Jahre abgegolten werden, bereits dann passiv abzugrenzen (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG), wenn sie rechnerisch Ertrag für einen bestimmten Mindestz...BStBl 1995 II S. 202