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§ 13 EStG Produktion von sogenannten Nütylingen
Durch die Änderung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG durch das StÄndG 1992 sind nunmehr alle Einkünftte, die aus einer sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung i. S. des § 62 BewG erzielt werden, den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen. Damit zählt jetzt auch der Gewinn/Verlust aus der Erzeugung von sog. Nützlingen (Insektenfressern wie Raubmilben, Schlupfwespen u. ä.) zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Deren Züchtung führt demnach letztmalig für Wj, die im VZ 1991 begonnen haben, zu gewerblichen Einkünften.