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OFD Frankfurt/M.

§ 13 EStG Verpachtung eines luf Betriebs im Ganzen

Bezug: II 20, BStBl 2000 I S. 1556; siehe Tz. 3.6

1. Allgemeines zur Annahme einer Betriebsverpachtung

Der Verpächter eines landwirtschaftlichen Betriebes kann die Fortführung des Betriebes nur dann wählen, wenn der ganze Betrieb oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebes verpachtet werden. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Verpachtung eines ganzen Betriebes vorliegt, ist auf die Verhältnisse des bisherigen Betriebes des Verpächters zum Zeitpunkt der Einstellung der Eigenbewirtschaftung abzustellen ( BStBl 1974 II S. 208).

Das weitere Schicksal der bei Pachtbeginn vorhandenen unwesentlichen Betriebsgrundlagen und des gewillkürten Betriebsvermögens kann die Wertung eines Verpachtungsvorgangs als Betriebsverpachtung nicht beeinflussen.

Eine unentgeltliche Betriebsüberlassung steht einer Verpachtung gleich (H 139 (5) ”Betriebsüberlassungsvertrag” EStG 2000).

Von der Verpachtung aller wesentlichen Grundlagen eines landwirtschaftlichen Betriebes ist auszugehen, wenn die dem Betrieb der Landwirtschaft das Gepräge gebenden WG insgesamt verpachtet werden. Eine parzellenweise Verpachtung eines Betriebes steht der Annahme einer ...

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