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§ 13 EStG Entschädigung für die Gebrauchsüberlassung in Form einer Einmalzahlung
1. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
Soweit durch die Einmalentschädigung Einnahmen mehrerer Jahre abgegolten werden, sind die Einnahmen bereits dann passiv abzugrenzen, wenn sie rechnerisch einen Ertrag für einen bestimmten Mindestzeitraum darstellen (§ 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG, BStBl 1995 II S. 202). Bei einer zeitlich nicht befristeten immerwährenden Nutzungsmöglichkeit ist von einem Mindestzeitraum (Verteilungszeitraum) von 25 Jahren auszugehen; dies entspricht dem Kapitalisierungsfaktor einer ewigen Rente bei einem Zinssatz von 4 % (vgl. BStBl 1969 II S. 180).
2. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Die Entschädigung ist im Zeitpunkt des Zuflusses als Betriebseinnahme zu erfassen. Eine Verteilung auf einen bestimmten Zeitraum ist auch aus Billigkeitsgründen nicht möglich.
3. Gewinnermittlung nach § 13a EStG
Die Entschädigung ist als Gewinnkorrektur nach § 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen. Sie ist in voller Höhe im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen, wenn die Sondergewinne des § 13a Abs. 8 Nr. 1 - 3 EStG nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden. Eine Verteilung im Wege der Rechnungsabgrenzung (vgl. Nr. 1) kommt nur in Betracht, wenn der Stpfl. von seinem Wahlrecht Gebrauch macht, die Sondergewinne nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln.
Entschädigungen für die In...