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NWB Nr. 4 vom Seite 241 Fach 17a Seite 1457

BFH-Rechtsprechung zum Bilanzsteuerrecht im 1. und 2. Vierteljahr 1999

von Steuerberater Dipl.-Volkswirt Rudolf Charlier, Recklinghausen

Rechnungslegung

1. Welches Recht ist für Jahresabschluß von Gesellschaften verbindlich?

(BStBl 1999 II S. 129; LX550353) betr. §§ 4 ff. EStG.

Hinweis: Hardt, KFR F. 3 EStG § 5, 2/99, S. 107; Arndt/Wiesbrock, DStR 1999 S. 350; Kempermann, FR 1999 S. 132, 135; Meilicke, BB 1999 S. 890; Anm. in DStR 1999 S. 151, 154; Anm. in IStR 1999 S. 75, 78.

Im Streitjahr 1989 wollte eine GmbH Rückstellungen für rückständige Entsorgung machen, die das FA nicht anerkannte. Einspruch und Klage der GmbH beim FG Münster hatten keinen Erfolg. Die GmbH legte Revision beim BFH ein, die sich vor allem auf § 249 Abs. 1 HGB stützte. Der I. Senat hat die Streitsache noch nicht entschieden, sondern dem Großen Senat folgende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gestellt:

„Ist der BFH verpflichtet, Fragen nach dem Inhalt von Vorschriften der Vierten Richtlinie des Rates über den Jahresabschluß von Gesellschaften in bestimmter Rechtsform v. (ABl EG Nr. L 222) dem EuGH vorzulegen?„

Der I. Senat verneint diese Frage. Da das Problem aber alle Senate betrifft, entschloß sich der I. Senat zur Vorlage an den Großen Senat (...

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