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§§ 13, 13a EStG Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlich tätigen Betrieben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG
I. Durchschnittswerte für Wj, die nach dem und vor dem enden
Für den Bereich des Landes NRW werden folgende Viehdurchschnittswerte festgesetzt:
1. Pferde
a) Für die vom Stpfl. erworbenen oder im Betrieb des Stpfl. geborenen Pferde sind - vorbehaltlich der unter Nr. 2 getroffenen Regelung - folgende Durchschnittswerte anzusetzen:
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bis 1 Jahr | 2 400 DM |
1 bis 2 Jahre | 3 200 DM |
2 bis 3 Jahre | 4 000 DM |
über 3 Jahre | 5 000 DM |
Kleinpferde (unter 1,47 m Stockmaß) sind mit ⅔, Ponys (unter 1,30 m Stockmaß) mit ⅓ der vorstehenden Durchschnittswerte zu bewerten.
Die Durchschnittswerte gelten für sämtliche in Aufzucht befindlichen Pferde - mit Ausnahme der besonders wertvollen Pferde - unabhängig von der später vorgesehenen Zweckbestimmung der Tiere.
b) Besonders wertvolle Pferde sind mit den AK oder HK zuzüglich der Aufzuchtkosten, ggf. vermindert um die AfA nach § 7 EStG, zu bewerten. Die jährlichen Aufzuchtkosten können für Pferde bis zu einem Alter von vier Jahren in der Regel mit 1 000 DM angenommen werden, wenn sich aus den betrieblichen Unterlagen keine anderen Werte ergeben. Als HK der aus eigener Zucht stammenden besonders wertvollen Pferde können...