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Einkommensteuer; | Einkunftserzielung bei Wohnrechtsbestellung (§ 21 EStG)
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen werden von der Rspr. klare und eindeutige Abmachungen gefordert. Sind solche getroffen, müssen sich die Beteiligten daran festhalten lassen; mentale Vorbehalte des Inhalts, daß die dingliche Wohnrechtsbestellung zugunsten des Vaters nur zum Schein - zum Zwecke der Erleichterung der Erbauseinandersetzung - gelten solle, sind unbeachtlich, wenn beim Erbauseinandersetzungsvertrag auch noch mehrere Geschwister des Wohnrechtsbestellers (Sohn, Hausübernehmer) beteiligt sind und diese beim Abschluß des Erbauseinandersetzungsvertrags auf einer dinglichen Wohnrechtsbestellung bestanden haben. Das Wohnrecht des Vaters ist nicht dadurch aufgehoben, daß er dem Eigentümer die umfangreiche Renovierung des Hauses gestattet und während der Renovierung und nach eine...