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Studienreisen
Die Frage, wann Aufwendungen für Studienreisen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erkannt werden können, ist nach folgenden Gesichtspunkten zu entscheiden:
I. Beruflicher Anlaß
Kosten für Studienreisen oder Fortbildungskongresse können nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt werden, wenn der Stpfl. ausschließlich oder doch weitaus überwiegend im betrieblichen oder beruflichen Interesse daran teilgenommen hat (R 117a EStR 1993). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. IV) müssen im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung an den vom Stpfl. zu führenden Nachweis, daß eine Reise beruflich veranlaßt sei, strenge Anforderungen gestellt werden. Dabei ist es erforderlich, daß die Reise im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise durchgeführt worden ist, daß die Verfolgung privater Interessen, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist. Auch bei der Organisation der Reise durch einen Fachverband kann der Nachweis für die betriebliche/berufliche Veranlassung nicht als erbracht angesehen...