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Einkommensteuer; | Aufwendungen für leerstehende Wohnung (§§ 7, 9, 21 EStG)
Läßt der Eigentümer eines Zweifamilienhauses, in dem er eine Wohnung selbst nutzt, die andere bezugsfertige Wohnung jahrelang in der Absicht leerstehen, sie für unabsehbare Zeit weder zu vermieten noch selbst zu nutzen, so sind nach dem seine auf diese andere Wohnung entfallenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.