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§ 10e EStG Gewährung eines Abzugsbetrags für eine Wohnung, die an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten und das gemeinsame Kind überlassen wird
Nach dem (BStBl 1994 II S. 544) kann für eine Wohnung der Abzugsbetrag gem. § 10e EStG gewährt werden, wenn der Eigentümer die Wohnung einem Kind in Erfüllung unterhaltsrechtlicher Verpflichtung zur alleinigen Nutzung überläßt. Die Nutzung durch das Kind ist dann den eigenen Wohnzwecken des Eigentümers zuzurechnen, wenn das Kind beim Eigentümer einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen ist (vgl. BStBl I S. 887).
Die Überlassung der Wohnung an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten und das gemeinsame Kind ist nicht ohne weiteres den eigenen Wohnzwecken des Eigentümers zuzurechnen, auch wenn das Kind einkommensteuerrechtlich bei ihm zu berücksichtigen ist. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt lediglich in den Fällen vor, in denen das Kind zur ”Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft” des Eigentümers gehört. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Eigentümer nach der Scheidung das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht für das Kind hat. Denn anders als in den Fällen einer intakten Ehe kann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aus Vereinfachungsgründen nicht bereits dann angenommen werden, wenn das Kind beim Überlassenden einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen...