FinMin BaWü - S 1915

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Hochwasser- und Überschwemmungsschäden nach den starken Regenfällen im August 2002

In den letzten Tagen sind in Teilen Baden-Württembergs beträchtliche Schäden durch die starken Regenfälle und die damit verbundenen Hochwasser und Überschwemmungen entstanden.

Die Beseitigung der Schäden wird bei vielen Stpfl. zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es erscheint daher angebracht, den Geschädigten durch stl. Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen und auf die stl. Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichung, Aushang im FA oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.

1. Allgemeines

1.1 Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen

1.1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Stpfl. können bis zum unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die ESt (KSt) stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Stpfl. die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Sätze 3 und 4 AO bleiben unberührt.

1.1.2 Anträge auf Stundung der nach dem fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.

1.1.3 Bei den unmittelbar und nicht unerheblich Betroffenen ist bis zum von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern i. S. der Tz. 1.1.1 abzusehen. Ab sind bis zum Säumniszuschläge für diese Steuern nicht zu erheben.

2. Nachweis steuerbegünstigter Spenden

Für den Nachweis der Spenden, die bis zum zur Linderung der Katastrophenfolgen auf ein Spendenkonto einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstituts.

3. Verlust von Buchführungsunterlagen

Sind unmittelbar durch Hochwasser oder Sturm Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verlorengegangen, so sind hieraus stl. keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen.

4. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer

4.1 Gemeinsame Regelungen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit

4.1.1 Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden

Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) und nicht um Erhaltungsaufwand handelt (vgl. Tz. 4.1.7), können auf Antrag im Wj der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wj (Begünstigungszeitraum) von den HK oder Wieder-HK Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 v. H. vorgenommen werden. Die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ist dabei nach der vor dem Schadenserseignis maßgeblichen Bemessungsgrundlage, gemindert um eine etwa aus Anlass des Schadens vorgenommene Teilwertabschreibung oder Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und erhöht um die Wieder-HK, zu berechnen. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die AfA vom Restwert zu bemessen (vgl. § 7a Abs. 9 EStG, R 45 Abs. 9 EStR).

4.1.2 Sonderabschreibungen bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter

Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verlorengegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wj der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wj (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 v. H. vorgenommen werden. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die AfA nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer zu bemessen (vgl. § 7a Abs. 9 EStG, R 45 Abs. 10 EStR).

4.1.3 Im Übrigen sind für die Sonderabschreibungen nach Tz. 4.1.1 und 4.1.2 die gemeinsamen Vorschriften für Sonderabschreibungen nach § 7a Abs. 1 und Abs. 2 und Abs. 4 bis 8 EStG anzuwenden.

Die Sonderabschreibungen nach den Tz. 4.1.1 und 4.1.2 können nur in Anspruch genommen werden, wenn mit der Ersatzherstellung bzw. Ersatzbeschaffung bis zum Ablauf des dritten Kj nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde (vor dem ).

4.1.4 Bildung von Rücklagen

Für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter kann auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wj vor dem Wj der Ersatzherstellung (Tz. 4.1.1) bzw. Ersatzbeschaffung (Tz. 4.1.2) die Bildung einer Rücklage zugelassen werden. Solche Ausnahmefälle können vorliegen bei außergewöhnlich hohen Teil-HK oder Anzahlungen oder wenn die Zulassung von Sonderabschreibungen nicht ausreicht, um die Finanzierung der Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden zu sichern. Die Rücklage darf zusammen 30 v. H. (Tz. 4.1.1) bzw. 50 v. H. (Tz. 4.1.2) der AK oder HK der Ersatz-WG nicht übersteigen.

Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald und soweit für die WG, deren Finanzierung die Rücklage erleichtern soll, Sonderabschreibungen vorgenommen werden können, bei beweglichen WG spätestens aber am Schluss des ersten Wj, das nach dem endet und bei Baumaßnahmen spätestens am Schluss des zweiten auf den Beginn der Baumaßnahmen (Tz. 4.1.3 Abs. 2) folgenden Wj (spätestens zum Ende des Wj, das nach dem endet).

Die Grundsätze von R 34 Abs. 4 und R 35 Abs. 7 EStR sind anzuwenden.

4.1.5 Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklagen darf insgesamt höchstens 0,6 Mio. Euro betragen; sie darf in keinem Jahr 200 000 Euro übersteigen. Höhere Sonderabschreibungen und Rücklagen können mit Zustimmung des BMF im Einzelfall zugelassen werden, wenn sie bei erheblichen Schäden zur Milderung der eingetretenen Notlage erforderlich erscheinen. Satz 1 gilt nicht für Rücklagen, die nach R 34 Abs. 4 oder R 35 EStR gebildet werden.

4.1.6 Werden für die in den Tz. 4.1.1 bis 4.1.3 genannten Schäden Entschädigungen, insbesondere aufgrund einer Versicherung, gewährt und werden stille Reserven nach R 35 EStR übertragen, so sind die nach diesem Erlass zulässigen Sonderabschreibungen und Rücklagen für die betreffenden Ersatz-WG nach ihren AK oder HK, vermindert um die Entschädigungen, zu bemessen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn Zuschüsse gemäß R 34 Abs. 2 EStR erfolgsneutral behandelt werden.

4.1.7 Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter

Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 45 000 Euro nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind.

Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Stpfl. die Entschädigungen übersteigen und der Stpfl. wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Absetzung vornimmt.

4.1.8 Beseitigung von Hochwasserschäden am Grund und Boden

Die Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden am Grund und Boden können sofort als BA abgesetzt werden. Das gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

4.1.9 Besondere Maßnahmen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Erhaltungsaufwand i. S. der Tzn. 4.1.7, 4.1.8 und 4.2.2 größeren Umfangs kann auf Antrag gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden.

4.2 Sonderregelungen für Land- und Forstwirtschaft

4.2.1 Landwirte, deren Gewinn gem. § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt wird

Bei Landwirten, deren Gewinn gem. § 13a EStG ermittelt wird, kann die aus dem Ansatz des Grundbetrags und den Zuschlägen für Sondernutzungen resultierende ESt ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch die Unwetterschäden Ertragsausfälle eingetreten sind.

4.2.2 Wiederanpflanzung zerstörter Obstbaumbestände und sonstiger Kulturen

Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzung zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare BA behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

4.2.3 Behandlung von Entschädigungen aus Versicherungen bei Frostschäden
4.2.3.1 Begünstigungen nach § 34b Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit Abs. 3 EStG

Zu den begünstigten Einnahmen aus Holznutzungen infolge höherer Gewalt gehören auch Entschädigungen aus Versicherungen, soweit diese Entschädigungen auf den forstwirtschaftlichen Aufwuchs entfallen. Dies gilt auch für Entschädigungsleistungen für künftig entgehenden Holzzuwachs (vgl. BStBl 1954 III S. 229).

4.2.3.2 Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 35 EStR

Da Versicherungen in der Regel nur in Form von Kulturkostenversicherungen abgeschlossen worden sind, durch die im Schadensfall im Allgemeinen nur die Wiederaufforstungskosten abgedeckt sind, können solche Entschädigungen wegen des engen Zusammenhangs mit der Wiederaufforstung wahlweise zunächst auch einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 35 EStR zugeführt werden. Die Rücklage ist im Wj der Wiederaufforstung der Schadensflächen durch die Übertragung auf die Wiederaufforstungskosten aufzulösen, die bis zum Ablauf des vierten auf das Schadensjahr folgenden Wj entstanden sind.

Sind bis zum Ablauf dieses Wj Wiederaufforstungskosten nicht oder nicht in Höhe der gebildeten Rücklagen entstanden, so ist die Rücklage insoweit zugunsten des Gewinns dieses Wj aufzulösen.

Bei nicht buchführenden Land- und Forstwirten, die nicht unter die Pauschsatzregelung des § 51 EStDV fallen oder diese Regelung nicht in Anspruch nehmen, ist sinngemäß zu verfahren.

4.2.3.3 Inanspruchnahme der Pauschsätze für BA nach § 51 EStDV

Bei Land- und Forstwirten, die die Pauschsätze für BA nach § 51 EStDV in Anspruch nehmen, sind Entschädigungen aus Versicherungen den übrigen Einnahmen aus Holznutzungen hinzurechnen. Es bestehen keine Bedenken, auf solche Entschädigungen allgemein den erhöhten Pauschsatz für BA von 65 v. H. anzuwenden.

Da mit den Pauschsätzen für BA auch die Wiederaufforstungskosten unabhängig von dem Wj ihrer Entstehung abgegolten sind, ist eine wahlweise Anwendung der Regelung nach Tz. 4.2.3.2 nicht möglich.

4.2.4 Verzicht auf ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten in bestimmten Fällen

Nach R 212 Abs. 2 EStR soll bei Betrieben mit weniger als 30 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche auf die Festsetzung eines Nutzungssatzes durch ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten verzichtet werden. In diesen Fällen ist bei der Anwendung der Vorschrift des § 34b EStG ein Nutzungssatz von 4,5 fm ohne Rinde je ha zugrunde zu legen. Diese Vereinfachungsregelung wird für die Anwendung des § 34b EStG auf die durch die Unwetterkatastrophe eingetretenen Holznutzungen infolge höherer Gewalt auf Betriebe mit weniger als 75 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche ausgedehnt.

4.2.5 Anwendung der ermäßigten Steuersätze bei Aufarbeiten des Schadensholzes in späteren Wj

Bei Prüfung der Frage, in welcher Höhe außerordentliche Einkünfte aus den Holznutzungen infolge höherer Gewalt anzusetzen sind (§ 34b EStG), sind bei der Ermittlung der Kalamitätsnutzungen des Wj 2001/2002 bzw. des Wj 2002/2003 die gesamten Holznutzungen infolge der Unwetterkatastrophe ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Veräußerung (§ 4 Abs. 1 EStG) bzw. der Vereinnahmung des Veräußerungserlöses (§ 4 Abs. 3 EStG) des Schadholzes als Holznutzung des Wj 2001/2002 bzw. des Wj 2002/2003 zu behandeln.

Die so ermittelten Steuersätze sind auf die in den einzelnen Wj anfallenden Einkünfte aus diesen Holznutzungen anzuwenden. Soweit das Schadholz bis zum Ablauf des Wj 2001/2002 bzw. des Wj 2002/2003 nicht veräußert bzw. der Veräußerungserlös nicht vereinnahmt worden ist, sind deshalb auf die in den danach folgenden Wj anfallenden Einkünfte aus diesen Holznutzungen die gleichen Steuersätze anzuwenden, die sich im Falle einer Veräußerung bzw. Vereinnahmung der Veräußerungserlöse im Wj 2001/2002 bzw. 2002/2003 ergeben hätten.

4.2.6 Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbebetrieb

Es bestehen keine Bedenken, bei der Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbebetrieb keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen, wenn die in R 135 EStR festgelegten Grenzen überschritten werden und die Überschreitung allein auf schadensbedingte Ursachen zurückzuführen ist.

4.3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

4.3.1 Beim Wiederaufbau von ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden gilt die für Betriebsgrundstücke in Tzn. 4.1.1, 4.1.3 und 4.1.5 getroffenen Regelung entsprechend. Die Regelung in Tz. 4.1.5 bezieht sich auf alle einem Stpfl. zuzurechnenden Objekte.

4.3.2 Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden können ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn sie den Betrag von 45 000 Euro nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind. Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Stpfl. die Entschädigungen übersteigen, und der Stpfl. wegen des Schadens keine Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornimmt. Aufwendungen größeren Umfangs können gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden. Zur Berücksichtigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus vgl. Tz. 4.5.

4.3.3 Die vorstehenden Regelungen gelten nur für die Wiederherstellung von Gebäuden und Wohnungen sowie die Beseitigung von Schäden am Grund und Boden, wenn mit der Maßnahme bis zum Ablauf des dritten Kj nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde (vor dem ).

4.4 Unterstützungen an Arbeitnehmer

Unterstützungen, die von privaten ArbG an hochwassergeschädigte AN unter den Voraussetzungen des R 11 Abs. 2 LStR gezahlt werden, sind insoweit steuerfrei, als sie insgesamt 800 Euro nicht übersteigen. Übersteigende Beträge gehören ebenfalls nicht zum stpfl. Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und des Familienstandes des AN ein besonderer Notfall vorliegt.

4.5 Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung)

Die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus können im Rahmen von R 187 EStR als agw. Belastung berücksichtigt werden.

4.6 Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte

Die nach Tz. 4.5 als agw. Belastungen abziehbaren Aufwendungen können gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG als Freibetrag auf der LSt-Karte eingetragen werden.

5. Grundsteuer

Die Voraussetzungen für einen Erlass der GrSt wegen wesentlicher Ertragsminderung sind in § 33 GrStG geregelt. Entsprechende Erlassanträge sind innerhalb der Antragsfrist des § 34 Abs. 2 GrStG an die Gemeinden oder das zuständige FA (Abschn. 2 GrStG) zu richten.

6. Gewerbesteuer

Erlassanträge sind an die Gemeinden oder an das zuständige FA (§ 1 GewStG und Abschn. 3 GewStR) zu richten.

Dieser Erl. ergeht mit Zustimmung des BMF. Er ist zur Aufnahme in die ESt-Kartei der Oberfinanzdirektionen bestimmt.

FinMin BaWü v. - S 1915

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
OAAAA-83468