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BMF - S 2225 BStBl 1996 I 692

§ 10e EStG Ausbauten und Erweiterungen im Sinne von § 10e Abs. 2 EStG und § 2 Abs. 2 EigZulG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 zweites Wohnungsbaugesetz; (BStBl 1996 II S. 352)

Der (BStBl 1996 II S. 352) entschieden, daß die Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nach § 10e Abs. 2 EStG nur dann begünstigt ist, wenn durch die Baumaßnahme Wohnraum geschaffen wird, der nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) voll auf die Wohnfläche anzurechnen ist. Er weicht damit von der bisherigen Verwaltungsauffassung (Tz. 10 Satz 8 des BdF-Schreibens v. - BStBl I S. 887 -) ab, wonach die nachträgliche Erstellung von Garagen als Erweiterung i. S. des § 10e Abs. 2 EStG begünstigt ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder nimmt der BdF zur Anwendung der Grundsätze des o. a. BFH-Urt. wie folgt Stellung:

Auf Aufbauten und Erweiterungen i. S. des § 10e Abs. 2 EStG finden die Grundsätze des BFH-Urt. aus Gründen des Vertrauensschutzes über den entschiedenen Einzelfall hinaus keine Anwendung. Im Ergebnis kann daher der Stpfl. insbesondere für die nachträgliche Errichtung einer Garage die Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 2 EStG erhalten, wenn er mit deren Herstellung vor dem begonnen hat. Ist ein Bauantrag erforderlich oder sind Bauunterlagen einzureichen, kann der Stpfl. die Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 2 EStG beanspruchen, wenn er den Bauantrag vor dem gestellt hat oder die Bauunterlagen vor diesem Zeitpunkt einger...

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BMF v. 15.07.1996 - S 2225

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