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§ 10b EStG Abzugsfähigkeit von im Durchlaufspenden- bzw. Listenverfahren geleisteten Aufwandsspenden
Aus gegebenem Anlaß weist die OFD München für die steuerliche Geltendmachung von sog. Aufwandsspenden bei Anwendung des Durchlaufverfahrens auf folgendes hin:
1. Auch wenn eine gemeinnützige Körperschaft auf das Durchlaufspendenverfahren verwiesen ist, weil sie nicht selbst zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstigter Spenden und zur Ausstellung von Spendenbestätigungen befugt ist, können ihre Mitglieder oder andere Spender eine ihnen ausdrücklich durch Vertrag oder Satzung eingeräumte Aufwandserstattung oder Vergütung steuerlich wirksam spenden, indem sie nach § 10b Abs. 3 Satz 4 EStG auf die Auszahlung verzichten. Die Körperschaft muß den rechtswirksam geschuldeten Betrag also nicht an den anspruchsberechtigten Spender zur Auszahlung bringen, der den Auszahlungsbetrag sodann an die Körperschaft als Spende wieder zurückgibt.
2. Die Erleichterung bei der Geltendmachung von Aufwandsspenden gilt unabhängig davon, ob ein Verein am sog. Listenverfahren teilnimmt oder nicht. Bei Teilnahme am Listenverfahren muß der anspruchsberechtigte Spender zusätzlich zum Verzicht auf die Auszahlung den Verein anweisen, den Erstattungsbetrag bzw. die Vergütung auf das Konto einzuzahlen, das für die Entgegennahme von Spenden i...