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Rahmenbedingungen grenzüberschreitender Leasinggestaltungen
I. Einführung
Beim Leasing handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung, bei der das Eigentum an einem Wirtschaftsgut und dessen Nutzung für einen vertraglich bestimmten Zeitraum auseinanderfallen; mithin um eine Überlassung des Leasingobjekts von einem Leasinggeber an einen Leasingnehmer. Im Gegensatz zur Miete erfolgt Leasing häufig unter Zwischenschaltung einer Leasinggesellschaft. Beim Leasingvertrag handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, zu welchem das BGB keine eigenen Regelungen kennt. Sachlich befindet es sich zwischen dem Kauf als Eigentumsübertragung mit uneingeschränktem dauerhaften Nutzungsrecht (§§ 433 bis 507 BGB) und der Miete als zeitlich befristeter Überlassung zum vertragsgemäßen Gebrauch mit Rückgabeanspruch (§§ 535 bis 597 BGB), weil einzelne Vertragsausgestaltungen des Leasings Elemente beider Vertragstypen enthalten. In allen Fällen verbleibt das zivilrechtliche Eigentum am Leasinggegenstand beim Leasinggeber; u. U. liegen faktisch allerdings nahezu sämtliche Rechte beim Leasingnehmer (wirtschaftliches Eigentum, § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). In solchen Fällen ist es mit Hilfe geschickter Gestaltung möglich, die Mindestdauer zur Verteilung der Anschaffungskosten (betriebsgewöhnliche Nu...