BGH Urteil v. - VIII ZR 261/14

Gewährleistungsausschluss beim Kaufvertrag: Auslegung einer Besichtigungsklausel; Erkennbarkeit der Mängel erst im laufenden Betrieb der gekauften Maschine

Leitsatz

Zur Frage der Auslegung einer "Besichtigungsklausel" als Ausschluss der Gewährleistung beim Kaufvertrag.

Gesetze: § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 444 BGB

Instanzenzug: Az: 12 U 19/14vorgehend Az: 8 O 115/12

Tatbestand

1Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Rückzahlung des Kaufpreises, nachdem sie den Rücktritt vom Kaufvertrag über eine Werkzeugmaschine erklärt hat.

2Die Klägerin bearbeitet Metallwerkstücke, die Beklagte handelt mit Werkzeugmaschinen. Ende April/Anfang Mai 2009 trat die Klägerin wegen des Erwerbs einer CNC-Zyklendrehmaschine an die Beklagte heran. Diese unterbreitete der Klägerin am ein Angebot. Die Klägerin besichtigte die Maschine am und legte dabei die Zeichnung eines zu bearbeitenden Werkstücks vor. Die anschließende telefonische Bestellung der Klägerin wurde von der Beklagten mit "Auftragsbestätigung" vom bestätigt. In diesem Schreiben heißt es eingangs:

"Wir liefern Ihnen 1 Stück fabrikneue Flachbett-CNC Zyklendrehmaschine […]. Im Zustand wie in unserem Lager in St.     vorhanden und von Ihnen am besichtigt. Technische Daten wie in unserem Angebot vom . Inkl. folgendem Zubehör: […]."

3An späterer Stelle findet sich in der "Auftragsbestätigung" unter dem Stichwort "Garantie" folgender Passus:

"12 Monate auf die Maschine und 24 Monate auf die S.     CNC Steuerung …"

4Die Klägerin reichte die "Auftragsbestätigung" nach Gegenzeichnung an die Beklagte zurück. Die Finanzierung des Geschäfts erfolgte über eine Leasinggesellschaft, die den Kaufpreis von 55.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer an die Beklagte bezahlte. Die Maschine wurde am an die Klägerin ausgeliefert. Die Mitarbeiter der Klägerin wurden in die Benutzung eingewiesen.

5In der Folgezeit beanstandete die Klägerin, dass die Maschine Werkstücke entsprechend der von ihr bei der Besichtigung vorgelegten Zeichnung nicht zufriedenstellend bearbeiten könne und deshalb den vorgesehenen Zweck der Serienproduktion von Achsen nicht erfülle. Von der Beklagten vorgenommene Nachbesserungsarbeiten führten nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Erfolg. Die Beklagte wies eine Verantwortung für die von der Klägerin beanstandete raue (schlechte) Oberfläche der bearbeiteten Werkstücke zurück. Nach Abschluss des im November 2010 eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens trat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom vom Vertrag zurück. Sie hat - gestützt auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und Verletzung von Beratungspflichten - Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von 59.154,95 € nebst Zinsen sowie die Rückabwicklung des Kaufvertrages (Zahlung von 62.177,50 € nebst Zinsen an die Leasinggesellschaft Zug um Zug gegen Rückgabe der Zyklendrehmaschine) begehrt. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage Zahlung von 12.900,08 € nebst Zinsen für die ihr entstandenen Kosten der Überprüfung der Maschine verlangt. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat auf die erhobenen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche beschränkt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in diesem Umfang weiter.

Gründe

6Die Revision hat Erfolg.

I.

7Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

8Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zu, weil sie nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei. Die der Klägerin verkaufte Maschine sei nicht wegen Fehlens einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB mangelhaft. Denn die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin getroffen hätten, dass die Maschine geeignet sein müsse, Werkstücke entsprechend der von der Klägerin bei der Besichtigung vorgelegten Zeichnung zu bearbeiten.

9Allerdings hätten der Geschäftsführer der Klägerin und der Zeuge G.        zu den Vertragsverhandlungen eine Zeichnung des Werkstücks mitgebracht und angegeben, es sei aus deren Sicht Sinn und Zweck des Besuchs bei der Beklagten gewesen, eine Maschine zu erwerben, die zur Bearbeitung von Werkstücken der aus der Zeichnung ersichtlichen Art geeignet sei. Konkrete Angaben zum Gesprächsinhalt habe der Geschäftsführer der Klägerin jedoch nicht machen können. Zwar habe auch der Geschäftsführer der Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass bei der Besprechung vor Abschluss des Kaufvertrages anhand der Zeichnung festgestellt worden sei, dass das Werkstück nach Durchmesser und Einspannlänge auf der Maschine drehbar sei. Dies rechtfertige indes noch nicht die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Einigung, dass die Maschine zur Bearbeitung derartiger Werkstücke geeignet sei, zumal nicht einmal belegt sei, dass Gewicht und Material des Werkstücks Gesprächsgegenstand gewesen seien und sich diese Angaben auch nicht aus der Skizze ergeben hätten. Auch der Zeuge G.         habe sich an einen entsprechenden Gesprächsinhalt nicht erinnern können, sondern nur bestätigt, es sei geprüft worden, ob das Werkstück "auf die Maschine draufpasse". Überdies könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich in den Vertragsunterlagen keinerlei Hinweise auf die behauptete Beschaffenheitsvereinbarung fänden. Zudem enthalte die Auftragsbestätigung der Beklagten den ausdrücklichen Hinweis "technische Daten gemäß unserem Angebot vom sowie detaillierte Angaben zum Zubehör", aber keinen Hinweis auf eine Beschaffenheitsvereinbarung.

10Ob die Maschine unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) mangelhaft sei, bedürfe keiner Entscheidung. Denn die Parteien hätten mit der Formulierung "im Zustand wie in unserem Lager vorhanden und von Ihnen am besichtigt", die Gewährleistung ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 2005, 3205). Hiervon wäre lediglich eine - hier nicht getroffene - Beschaffenheitsvereinbarung nicht erfasst gewesen.

11Da es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 BGB handele, stehe § 475 BGB der Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses nicht entgegen. Schadensersatz wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache könne die Klägerin unter diesen Umständen gleichfalls nicht verlangen.

II.

12Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Maschine sowie auf Ersatz entgangenen Gewinns (§ 437 Nr. 2, 3, § 440, §§ 323 und 280 Abs. 1 BGB), die auf einen Mangel der Kaufsache gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gestützt sind, können - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht wegen eines vertraglich vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung verneint werden.

131. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe die von der Klägerin behauptete Beschaffenheitsvereinbarung, dass die Maschine zur Bearbeitung der von der Klägerin vorgesehenen Werkstücke geeignet sei, nicht für erwiesen erachtet.

14Das Berufungsgericht hat seine tatrichterliche Würdigung rechtsfehlerfrei damit begründet, dass nicht mehr im Einzelnen habe festgestellt werden können, was die Parteien anhand der von der Klägerin zur vorvertraglichen Besprechung mitgebrachten Skizze eines Werkstücks besprochen haben. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass Gewicht und Material der zu bearbeitenden Werkstücke Gesprächsgegenstand gewesen sei oder sich diese Daten aus der von der Klägerin mitgebrachten Skizze des zu verarbeitenden Werkstücks ergeben hätten.

15Soweit die Revision geltend macht, die Klägerin habe bereits durch die technische Zeichnung hinreichend zum Ausdruck gebracht, welche Anforderungen die Maschine zu erfüllen habe, und die Beklagte habe dem zugestimmt, setzt sie in unzulässiger Weise ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, zeigt aber einen Rechtsfehler nicht auf. Das Gleiche gilt, soweit die Revision meint, das Berufungsgericht hätte aus dem Umstand, dass die Beklagte ein Fachunternehmen sei, auf eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Eignung der Werkzeugmaschine zur Bearbeitung bestimmter Werkstücke schließen müssen, zumal der Geschäftsführer der Klägerin bei der Besprechung darauf hingewiesen habe, dass er mit der Bearbeitung des in der Skizze wiedergegebenen Werkstücks keine Erfahrung habe.

162. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass der Klägerin auch im Falle einer - vom Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassenen - Abweichung der Beschaffenheit der Maschine von der üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) keine Gewährleistungsrechte zustünden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dem im Eingang der "Auftragsbestätigung" enthaltenen Besichtigungshinweis kein Ausschluss jeglicher Gewährleistung der Beklagten entnommen werden.

17a) Nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrag der Klägerin ist die für den gewerblichen Gebrauch bestimmte Maschine von Beginn an generell nicht in der Lage gewesen, Werkstücke einwandfrei zu bearbeiten, für die eine solche Maschine üblicherweise eingesetzt wird oder ausgelegt ist. Im Gegenteil habe sie nicht einmal Werkstücke akzeptabel bearbeiten können, die nur die Hälfte des in dem von der Beklagten mitgelieferten Datenblatt genannten Gewichts und weder eine Unwucht noch die Bearbeitung erschwerende sonstige Besonderheiten aufgewiesen hätten. Unter diesen revisionsrechtlich zu unterstellenden Umständen ist die Maschine jedenfalls im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft.

18Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es für diesen revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt unerheblich, dass das Landgericht in seinem Urteil aufgrund der von ihm vorgenommenen Würdigung des eingeholten Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangt ist, die Maschine sei lediglich "leicht gebaut", aber nicht "generell ungeeignet". Denn diese Würdigung hat die Klägerin in der Berufungsbegründung unter Hinweis darauf angegriffen, dass die Maschine - wie das Gutachten ergeben habe - nicht einmal die im Datenblatt der Beklagten beschriebenen Werkstücke zufriedenstellend bearbeiten könne. Im Hinblick auf diesen Einwand hat das Berufungsgericht die Beurteilung des Landgerichts zu einer fehlenden Mangelhaftigkeit der Maschine nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gerade nicht übernommen, sondern ausdrücklich offen gelassen.

19b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien mit der streitigen Klausel ("Im Zustand wie in unserem Lager […] vorhanden und von Ihnen […] besichtigt") keinen vertraglichen Ausschluss jeglicher Gewährleistung für die von der Klägerin zum Preis von 55.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer erworbenen neuen Maschine vereinbart.

20aa) Die Auslegung des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses durch das Berufungsgericht unterliegt, selbst wenn es sich - wovon das Berufungsgericht hier ersichtlich ausgeht - um eine Individualvereinbarung handelt, in der Revisionsinstanz jedenfalls einer (eingeschränkten) Nachprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr., vgl. , BGHZ 202, 39 Rn. 4, vom - VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 37 mwN). Das ist hier der Fall.

21bb) Das Berufungsgericht hat bereits nicht erwogen, ob der einleitende Passus der "Auftragsbestätigung" angesichts der an späterer Stelle in eine gegenläufige Richtung weisenden Garantie der Beklagten nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont der Klägerin überhaupt als ein Gewährleistungsausschluss verstanden werden kann oder ob darin nicht etwa nur ein warenbeschreibender Hinweis auf den im Zuge der Besichtigung konkretisierten und damit ausgesonderten Liefergegenstand (vgl. § 243 Abs. 2 BGB) gelegen hat. Schon der Wortlaut der Vereinbarung, der ausschließlich auf den Zustand "wie besichtigt" abstellt, spricht gegen einen umfassenden Gewährleistungsausschluss. Zudem hat das Berufungsgericht nicht bedacht, dass Freizeichnungsklauseln - als Ausnahme von der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Haftung - grundsätzlich eng auszulegen sind (, WM 1977, 1351 unter II a; vom - VIII ZR 36/79, WM 1980, 444 unter II 2 a; vom - V ZR 267/03, BGHZ 158, 354, 366; jeweils mwN).

22(1) Gewährleistungsausschlüsse, die durch die Wendung "wie besichtigt" an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, beziehen sich in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache (, BB 1957, 238 unter 3; vom - VII ZR 308/77, BGHZ 74, 204, 210 mwN). Wird dabei zugleich der Bezug zu einer Besichtigung des Käufers hergestellt, kommt es auf die Wahrnehmbarkeit des Mangels durch ihn und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder zumindest auf dessen Vorliegen hätte schließen können und müssen (, WM 1986, 799 unter 4).

23(2) Um derartige, bereits bei einer bloßen Besichtigung der Maschine im Lager der Beklagten wahrnehmbare Mängel streiten die Parteien indes nicht. Vielmehr macht die Klägerin grundlegende Mängel der Funktionsfähigkeit und der Konstruktion geltend, die erst später im laufenden Betrieb der Maschine bei der Bearbeitung verschiedener Werkstücke erkennbar geworden seien. Demgegenüber hatte die in der "Auftragsbestätigung" angesprochene Besichtigung nur in einer bloßen Sichtprüfung ohne Funktionstest bestanden.

24Soweit sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung offenbar auf das Senatsurteil vom (VIII ZR 136/04, aaO unter II 2) stützen will, gibt diese Entscheidung - worauf die Revision mit Recht hinweist - für die hier zu beurteilende Fragestellung nichts her. Dort ging es vielmehr um eine Besichtigungsklausel, die - anders als hier - mit einem ausdrücklichen Ausschluss jeglicher Gewährleistung verbunden war, und um die Klärung der sich gerade aus dieser Kombination ergebenden Rechtsfolgen.

III.

25Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand habe; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die streitige Maschine nach § 434 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 BGB (fehlende Eignung für die gewöhnliche Verwendung und fehlende Beschaffenheit, die für Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann) mangelhaft ist. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dr. Milger                         Dr. Achilles                        Dr. Schneider

                    Dr. Fetzer                            Kosziol

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:060416UVIIIZR261.14.0

Fundstelle(n):
WM 2017 S. 239 Nr. 5
OAAAI-25026