OFD Frankfurt/M. - S 2223 A

§ 10b EStG Unentgeltlichkeit und Freiwilligkeit von Spenden; Vertrauensschutz bei rückwirkender Aberkennung der Steuerbegünstigung

Der Bundesrechnungshof (BRH) stellt anlässlich einer bundesweiten Prüfung der stl. Behandlung von Golfclubs Mitte der 1980er Jahre u. a. fest (und diese Feststellungen sind auf andere Vereine übertragbar), dass geltend gemachte Aufwendungen häufig zu Unrecht im Rahmen des § 10b EStG berücksichtigt worden sind. Prüfungsgegenstand war insbesondere, ob bei den Vereinen überhaupt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegen.

In diesem Zusammenhang wurde auch die Frage aufgeworfen, welche stl. Konsequenzen bei den Zuwendenden zu ziehen sind, wenn die vom FA festgestellte Gemeinnützigkeit eines Vereins rückwirkend wieder aberkannt wird.

I. Unentgeltlichkeit /Freiwilligkeit

Zur Einordnung einer Zahlung als abzugsfähige Spende ist nach gefestigter Rspr. zum einen erforderlich, dass die Ausgabe freiwillig und unentgeltlich, d. h. ohne Gegenleistung des Empfängers bzw. ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung in dem Sinne erbracht wird, dass diese um der Sache Willen ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden muss; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen. Ein Spendenabzug ist danach bereits zu verneinen, wenn die Zuwendung an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängt (vgl. Urt. des Hessischen EFG 1999, 398).

Ausgeschlossen ist ein Spendenabzug auch dann, wenn die als Spenden bezeichneten Ausgaben bei wirtschaftlicher Betrachtung das Entgelt für eine Leistung des Empfängers darstellen - sog. ”Beitrittsspende” -, vgl. BStBl 1997 II S. 612.

Motivation für die Zahlung an einen gemeinnützigen Verein muss die Förderung eines steuerbegünstigten Zwecks sein, nicht der Erwerb der Mitgliedschaft, die Nutzungsberechtigung der Anlagen o. ä.

Bei der Prüfung der stl. Behandlung von Golfclubs hatte der BFH festgestellt, dass die Aufnahme in den Vereinen bzw. der Fortbestand der Mitgliedschaft faktisch von der Zahlung größerer ”Spendenbeträge” abhängig ist, zu denen sich die Bewerber im Rahmen des Aufnahmeverfahrens verpflichten müssen.

Hinweise auf solche sowohl für den Spendenabzug als auch für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit schädlichen Vereinbarungen können sich z. B. aus der Satzung des Vereins selbst, aus schriftlich niedergelegten (Zusatz-)Vereinbarungen, aus dem zeitlichen Zusammenhang der Spendenzahlung mit dem Beginn der Vereinsmitgliedschaft oder aus der Regelmäßigkeit und/oder Gleichmäßigkeit der Leistungen ergeben. Drängt sich im Rahmen der (ESt-)Veranlagung der Verdacht auf, dass als Spende geltend gemachte Aufwendungen nicht freiwillig bzw. nur gegen Gewährung einer Gegenleistung gezahlt worden sind, sollten diesbezüglich Ermittlungen vorgenommen werden.

In vielen Fällen sind solche Vereinbarungen nur schwer erkennbar. Oftmals werden nur mündliche Nebenabreden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens getroffen oder Spendenbeträge werden mit zeitlicher Verzögerung vor oder nach Aufnahme in den Verein geleistet oder gar auf mehrere Jahre verteilt. In solchen Fällen ist Verbindung mit dem für den Verein zuständigen FA aufzunehmen und der Sachverhalt (da hiervon auch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abhängig ist) ggf. durch eine Außenprüfung bei dem Verein weiter aufklären zu lassen.

Die FinVerw legt mit , BStBl 1998 I S. 1424, Höchstbeträge für Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit fest.

Keine Spenden i. S. des § 10b Abs. 1 EStG sind Zahlungen an einen gemeinnützigen Verein, die in Form von Zwangsspenden oder Geldzahlungen nach § 153a StPO geleistet werden, da es hier am Merkmal der Freiwilligkeit fehlt.

Keine freiwilligen unentgeltlichen Zahlungen und damit keine Spenden liegen des weiteren vor, wenn insbesondere im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Verein Pflicht- bzw. Sonderzahlungen geleistet werden, zu denen die neu eintretenden Mitglieder verpflichtet werden.

Dies gilt auch dann, wenn kein durch Satzung oder durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegter Rechtsanspruch des Vereins besteht, die Aufnahme in den Verein aber faktisch von der Leistung einer Sonderzahlung abhängt.

Eine solche faktische Verpflichtung ist regelmäßig anzunehmen, wenn mehr als 75 v. H. der neu eintretenden Mitglieder neben der Aufnahmegebühr eine gleich oder ähnlich hohe Sonderzahlung leisten. Insoweit handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung (vgl. , BStBl 1998 I S. 1424).

II. Vertrauensschutz bei rückwirkender Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Für VZ ab 1990 hat der Gesetzgeber in § 10b Abs. 4 S. 1 EStG einen ”erweiterten Vertrauenstatbestand” geschaffen. Danach darf der Zuwendende auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, er hat die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt oder ihm war die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt.

Allerdings greift der Vertrauensschutz nur, wenn eine Zahlung freiwillig und unentgeltlich erfolgte und damit zum Spendenabzug nach § 10b EStG berechtigte. Denn die Einstufung der Zahlung als Spende liegt noch in der Sphäre des Zahlenden, auf die er Einfluss hat und für die er keinen besonderen Vertrauensschutz genießt. Erst wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist der Zahlende Spender i. S. von § 10b EStG.

Die nach § 50 Abs. 1 EStDV ab geforderte Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Vordruck ist jedoch zwingende, materiell - rechtliche Voraussetzung für den Spendenabzug. Hat der Zuwendende eine solche Zuwendungsbestätigung erhalten, genießt er im Regelfall also als gutgläubiger Spender bei rückwirkender Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Spendenempfängers Vertrauensschutz nach § 10b Abs. 4 S. 1 EStG; der Spendenabzug kann bei ihm nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Vertrauensschutz wird u. a. durchbrochen, wenn das auf der Zuwendungsbestätigung anzugebende Datum der Freistellungsbescheinigung des Spendenempfängers älter als 5 Jahre, bei vorläufiger Freistellungsbescheinigung älter als 3 Jahre ist.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2223 A

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OAAAA-83387