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OFD München - v. S 2221

§ 10 EStG Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

1. Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altensteilsleistungen (Verpflegung, Heizung und Beleuchtung) am Maßstab der Sachbezugswerte des § 1 Abs. 1 SachBezV in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung geschätzt wird (VZ 1997 bis 2000 in BStBl I 1996 S. 1556, 1997 S. 1033, 1998 S. 1629, 1999 S. 1140). Für den Altenteiler-Ehegatten sind nur 80 v. H. dieses Werts zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 SachBezV).

Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:


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Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen
VZ
Einzelperson
Altenteilerehepaar
Verpflegung
Heizung Beleuchtung
Gesamt
Verpflegung
Heizung Beleuchtung
Gesamt
DM
DM
DM
DM
DM
DM
1997
4 212
937
5 149
7 582
1 687
9 269
1998
4 272
950
5 222
7 690
1 710
9 400
1999
4 332
963
5 295
7 798
1 734
9 532
2000
4 392
976
5 368
7 906
1 757
9 663

Die Werte berücksichtigen freie Verpflegung (§ 1 Abs. 1 SachBezV) sowie freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und anderen Nebenkosten werden nach der Änderung der SachBezV (vgl. § 3 und 4 Abs. 2 SachBezV 1995) die Beträge geschätzt.

Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last berücksichtigt werde...

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OFD München v. 04.07.2000 - v. S 2221

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