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§ 10b EStG Ausstellung von Spendenbestätigungen für sog. Aufwandsspenden durch Parteien und Vereine
Bezug:
Problem
In letzter Zeit häufen sich Anfragen und Berichte über Spendenbestätigungen, die von Partei- und Vereinsmitgliedern vorgelegt werden mit dem Ziel, Aufwendungen, die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit angefallen sind, als Sonderausgaben (Spenden) bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen.
Gesetzeslage
Nach § 10b Abs. 3 Satz 1 EStG gilt als Ausgabe i. S. dieser Vorschrift auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen (zur Abgrenzung siehe letzte Seite). Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft sind gem. § 10b Abs. 3 Satz 4 EStG nur abzugfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen (§ 10b Abs. 3 Satz 5 EStG).
Vermutung aufgrund der Verkehrssitte
Aufgrund der Verkehrssitte spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß Leistungen ehrenamtlicher Mitglieder für die begünstigte Körperschaft unentgeltlich und ohne Aufwandsersatz geleistet werden. Erstattungsansprüche nach § 670 BGB können dennoch Gegenstand sog. Aufwandsspenden gem. § 10b EStG sein. Der Gegenbeweis kann vom Stpfl. i. d. R. dadurch ge...