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OLG Frankfurt/M. 30.05.1990 12 U 170/89

Berufsrecht; | vom Standesrecht nicht gedeckte Nebentätigkeit eines Anwalts (§ 138 BGB)

Dem Bestreben von Teilen der Anwaltschaft, neue Einnahmequellen zu erschließen, kann von der Rechtsprechung Verständnis nur insoweit entgegengebracht werden, als sich dieses Bestreben im Rahmen der Vorstellung der Rechtsordnung sowie der Allgemeinheit vom Berufsbild des deutschen Anwalts hält. Eine Vereinbarung, durch die sich ein Rechtsanwalt von einem Handwerker Provision für die Vergabe von Bauarbeiten am Haus eines Mandanten versprechen läßt, das er für diesen entgeltlich verwaltet, ist sittenwidrig (OLG Frankfurt/M., Urt. v. - 12 U 170/89, MDR 1990, 1009).

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